Außenwirtschaft aktuell

Ausgabe September 2024

BRASILIEN – Abschaltung Zollportal SISCOMEX

Ab Oktober 2024 beginnt die schrittweise Abschaltung des Zollportals SISCOMEX. Als Ersatz wird das "Portal Único“ eingeführt, das mehrere Vereinfachungen für Einführer mit sich bringen soll.

EU – Neuaufnahme von Unterlagencodierungen

Die EU-Kommission hat zum 01.08.2024 in die TARIC-Maßnahme „Veterinärkontrolle“ (Maßnahmenschlüssel „410“) neue TARIC-Unterlagencodierungen aufgenommen.

KOLUMBIEN – Zoll und Einfuhr kompakt

Zoll und Einfuhr kompakt - Kolumbien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Zollverfahren, Warenbegleitdokumente, Einfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen, Verbote und Beschränkungen.

OMAN – Zoll und Einfuhr kompakt

Zoll und Einfuhr kompakt - Oman gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

RUSSLAND – Höhere Zölle auf Blumen, Alkohol und Süßwaren

Die russische Regierung hat höhere Zölle für den Import von Schnittblumen, alkoholischen Getränken und Süßwaren aus den sogenannten unfreundlichen Ländern beschlossen. Als „unfreundlich“ stuft Moskau Staaten ein, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben.
Bei Schnittblumen liegt der neue Zollsatz bei 20% vom Zollwert. Bei Wermut, alkoholhaltigen Tinkturen, Whisky, Rum, Gin, Wodka, Likören und Ethanol sind es nun 20%, mindestens jedoch drei Euro pro Liter reinen Alkohols. Der neue Zollsatz für Wein und Wermut beträgt 25% statt bisher 20%, mindestens jedoch zwei US-Dollar pro Liter.
Der Einfuhrzoll auf Süßigkeiten in Form von Gummi und Gelee, Bonbonkaramell, Toffee und Trockenkekse beträgt fortan 35% des Zollwertes, für Pralinen, Waffeln und kakaohaltige Süßwaren 73 Cent pro Kilogramm; für mit Schokolade überzogene Kekse und Waffeln 35 Cent pro Kilo, sonstige Kekswaren 35%, für kakaohaltige Produkte in Briketts und Platten und dergleichen 60 Cent je Kilo (Litauen, Lettland und Estland ausgenommen). Die erhöhten Zollsätze gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2024. / Regierungsverordnung Nr. 1026 vom 29.07.2024, Tass, RBC, Regierungsverordnung Nr. 984 vom 19.07.2024 (alle RU)

RUSSLAND – Strengere Vorschriften für Generaldirektorwechsel

Am 1. September 2024 treten strengere Vorschriften für den Wechsel des Generaldirektors bei russischen Gesellschaften in Kraft (durch das Gesetz Nr. 287-FZ). Der Gesellschafterbeschluss bei russischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) ist nunmehr zwingend notariell zu beglaubigen. Für ausländische Gesellschafter kommt erschwerend hinzu, dass diese Beschlüsse künftig nicht mehr im Ausland gefasst werden können. Dies war bisher verbreitete Praxis. Die ausländischen Gesellschafter müssen sich daher entweder nach Russland begeben oder Vollmachten für Vertreter ausstellen, damit diese die Gesellschafter vor russischen Notaren vertreten können. Diese Vollmachten sind wie bisher im Ausland notariell zu beurkunden und mit Apostille zu versehen bzw. zu legalisieren.