Ausgabe August 2025

Abkommen zwischen den USA und der EU

Die USA und die Europäische Union (EU) haben am 27. Juli 2025 eine Einigung erzielt. Aus ersten Veröffentlichungen der Europäischen Kommission und des Weißen Hauses können erste Details herausgelesen werden. Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz / Saarland hat Ihnen die wesentlichen Punkte in einem Artikel zusammengefasst.

Deutschland – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mitgeteilt, dass aufgrund des 18. Sanktionspakets die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 mit Wirkung zum 1. August 2025 neu bekannt gegeben wird.

Deutschland – BMWE hat FAQ zu Russland-Sanktionen aktualisiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat auf seiner Internetseite die Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen (FAQ) aktualisiert. Die Aktualisierung greift Fragen der Unternehmen und Verbände auf, die das BMWE insbesondere zur praktischen Anwendung der No-Russia-Clause erreicht haben.

EU – 18. Sanktionspaket gegen Russland

Die Europäische Union hat am 18. Juli 2025 ihr 18. Sanktionspaket beschlossen. Die neuen Maßnahmen umfassen insbesondere verschärfte Maßnahmen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen, Transaktionsverbote und weitere Handelsbeschränkungen. Dieses Paket enthält darüber hinaus auch neue Sanktionen gegen Belarus. Umfassende Informationen zu den neuen Maßnahmen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Neue Codierungen

Im Kontext des 18. Sanktionspakets informiert die deutsche Zollverwaltung mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0822/2025 über neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass eine Altvertragsregelung in Anspruch genommen wird bzw. bestimmte Verbote nicht gelten.

EU – Sanctions Fact Sheet zur Incoterms-Klausel “Ex Works”

Am 28. Mai 2025 wurde von der EU Kommission ein Fact Sheet zur Nutzung der Incoterms „Ex Works“ und der Verantwortlichkeit des Ausführers unter den EU Sanktionen veröffentlicht.

EU – Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr für weitere Staaten

Die deutsche Zollverwaltung teilt in ihren ATLAS - Teilnehmerinformation mit, dass weitere Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens der zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (Centralised Clearance for Export, CCE) erfüllen und somit am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen können. Hierbei handelt es sich um ein Zollverfahren, das es Unternehmen ermöglicht, die Ausfuhranmeldung in einem Mitgliedstaat (z. B. Deutschland) abzugeben, obwohl sich die Ware physisch in einem anderen Mitgliedstaat befindet und dort zur Ausfuhr gestellt wird. Die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr ist nun auch für die folgenden Mitgliedstaaten möglich:
Bulgarien und Slowenien sowie Österreich

Kenia – Ursprungszeugnis seit 1. Juli 2025 Pflicht

(DIHK) Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass ab dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist. Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.
Anforderungen und Hinweise:
Eine zuständige Behörde ist eine Regierungsbehörde oder eine offiziell benannte Stelle im Ausfuhrland, die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt ist. Ein Ursprungszeugnis ist gültig, wenn es die folgenden Angaben enthält:
  1. Name und Anschrift des Ausführers;
  2. Name und Anschrift des Einführers;
  3. Ursprungshafen;
  4. Genaue Beschreibung der Waren;
  5. Menge der Waren;
  6. Ursprungsland und
  7. Bestimmungsland.
Übergangsmaßnahmen:
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

UK – Sanctions Guidance für Nicht-UK-Unternehmen

Auf der Internetseite des britischen Foreign, Commenwealth & Development Office wurden am 27. Juni 2025 neue Hinweise für nicht-britische Unternehmen zur Einhaltung von britischen Sanktionen gegen Russland veröffentlicht. Die Website gibt einen Überblick über die britischen Sanktionen und Hinweise zu effektiver Sanktions-Compliance.

USA – höhere Zollabfertigungsgebühren ab Oktober 2025

Die US-Zollbehörde CBP wird verschiedene Gebühren, die von der Zollbehörde für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden, zu Beginn des Haushaltsjahres 2026 und somit ab dem 1. Oktober 2025 anpassen. Dies betrifft die sogenannte Merchandise Processing Fee (MPF). Darüber hinaus werden die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 US$) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ebenfalls angehoben.

USA - de-minimis-Zollfreigrenze ausgesetzt

Mit Wirkung zum 29. August 2025 hebt die US-Regierung die bisherige zollfreie Einfuhrgrenze von 800 USD (de minimis) für nahezu alle internationalen Sendungen auf. Grundlage ist eine am 30. Juli 2025 erlassene Executive Order, die eine globale Aussetzung der Freigrenze gemäß 19 U.S.C. 1321(a)(2)(C) vorsieht – unabhängig von Herkunftsland, Versandweg oder Warenwert. Für fast alle Sendungen gelten künftig die regulären Zölle, Steuern sowie gegebenenfalls Anti-Dumping- oder Ausgleichsabgaben. Bei Postsendungen kann der Versanddienstleister für eine Übergangsfrist von sechs Monaten wählen, ob der Zoll pauschal (z. B. 80–200 USD je nach Zollhöhe des IEEPA-Zollsatzes) oder prozentual („ad valorem“) nach dem effektiven IEEPA-Zollsatz des Ursprungslands berechnet wird. Nach Ablauf dieser Frist ist ausschließlich die prozentuale Methode verpflichtend.

USA - Strafzoll auf Kupferprodukte

Ab dem 1. August 2025 erhebt die US-Regierung einen Einfuhrzoll von 50 % auf halbfertige Kupferprodukte und intensive Kupferderivate. Grundlage ist Section 232 des Trade Expansion Act, der Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit ermöglicht. Die betroffenen Warengruppen sind in einer Präsidialproklamation definiert; der zugehörige Anhang mit den konkreten Zolltarifnummern wurde bislang noch nicht im Federal Register veröffentlicht.
Innerhalb von 90 Tagen soll ein Verfahren eingerichtet werden, um weitere Kupferderivate in das Zollregime aufzunehmen. Ausgenommen von der Maßnahme sind Kupfererze, -konzentrate, -kathoden, -anoden sowie Kupferschrott. Der neue Strafzoll gilt zusätzlich zu allen bestehenden Einfuhrabgaben. Sollte ein Produkt sowohl unter diese Kupfer-Proklamation als auch unter die Autozoll-Proklamation vom März 2025 fallen, ist ausschließlich letztere anzuwenden.

VAE – schrittweise Zolltarifumstellung ab 1. August 2025

Die Staaten des Golfkooperationsrates (GCC), darunter auch die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), führen eine Umstellung ihres Zolltarifs von acht auf zwölf Stellen durch. Die Zahl der Zolltarifpositionen steigt dabei von rund 7.800 auf etwa 13.400. Mit der Zollmitteilung Nr. 10/2025 vom 23. Juli 2025 haben die VAE angekündigt, die Umsetzung phasenweise und flexibel zu gestalten. Ab dem 1. August 2025 beginnt eine sechsmonatige Übergangsphase, in der Unternehmen sowohl die achtstelligen als auch die zwölfstelligen Codes parallel verwenden können, um ihre internen Prozesse anzupassen. Der Anhang zur Mitteilung enthält eine Datei, in der jede Zolltariflinie einem der folgenden Kriterien zugeordnet ist: Erweiterung eines bestehenden Codes, neue Unterkategorie oder vollständig neuer Code.