Außenwirtschaft Aktuell
Ausgabe Dezember 2023
- DEUTSCHLAND - Länderspezifische Umsetzungshilfen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
- EUROPÄISCHE UNION - Neues EU-Tool für den Außenhandel
- NEUSEELAND - EU ratifiziert Freihandelsabkommen
- RUSSLAND –Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte
- SAUDI-ARABIEN -Halal-Zertifizierer: Akkreditierung in Saudi-Arabien notwendig
DEUTSCHLAND - Länderspezifische Umsetzungshilfen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Germany Trade & Invest, Auswärtiges Amt und Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bieten Unternehmen ein gemeinsames Unterstützungsangebot für die Umsetzung des LkSG zu ausgewählten Ländern, darunter China, Indien, Türkei und Bangladesch. Die länderspezifischen Umsetzungshilfen unterstützen bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken in der Lieferkette. Daneben werden länderspezifische Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen angeboten.
EUROPÄISCHE UNION - Neues EU-Tool für den Außenhandel
Am 13.11.2023 hat die EU-Kommission das neue EU-Außenhandelstool „Access2Conformity“ vorgestellt. Dieses soll zum internationalen Bürokratieabbau beitragen, indem Unternehmen EU-Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung in Drittländern besser nutzen können. Wenn Unternehmen Waren in ein Handelspartnerland exportieren, müssen diese Waren von Konformitätsbewertungsstellen im Bestimmungsland zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie den örtlichen Vorschriften und Regelungen entsprechen, selbst wenn sie bereits für den heimischen Markt zertifiziert sind. Dies bedeutet, dass Exporteure ihre Waren doppelt prüfen lassen müssen. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung können dieses Problem lösen. Im Falle der EU ermöglichen sie es dem ausführenden Mitgliedstaat, seine eigene Konformitätsbewertungsstelle zu benennen, die in der Lage ist, die ausgeführten Produkte zu prüfen und zu zertifizieren, um sicherzustellen, dass sie den Regeln und Vorschriften des einführenden Handelspartners entsprechen. So müsste beispielsweise ein EU-Exporteur, der seine Waren nach Kanada versendet und dessen Produkte bereits von einer Konformitätsbewertungsstelle eines EU-Mitgliedstaats geprüft und zertifiziert wurden, nicht das kostspielige Verfahren einer erneuten Prüfung seiner Produkte durch eine kanadische Konformitätsbewertungsstelle durchlaufen. Access2Conformity, das in das Access2Markets-Portal integriert ist, kann EU-Exporteuren dabei helfen festzustellen, wo in der EU sie Produktprüfungen und -zertifizierungen durchführen können, wenn sie in bestimmte Drittländer exportieren. Dies gilt für Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Bei einer Suche im Portal nach Gütern die von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit den jeweiligen Ländern abgedeckt sind erscheint nun ein automatischer Hinweis auf die relevanten Konformitätsbewertungsstellen.
NEUSEELAND - EU ratifiziert Freihandelsabkommen
Der Rat der Europäischen Union hat am 27.11.2023 dem Freihandelsabkommen mit Neuseeland zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte bereits am 22. November für das Abkommen votiert. Unterzeichnet wurde das Abkommen von beiden Seiten am 9. Juli 2023.
RUSSLAND –Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte
Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte erfordert keine konkrete Nennung des Ursprungslandes. Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
SAUDI-ARABIEN -Halal-Zertifizierer: Akkreditierung in Saudi-Arabien notwendig
Die saudi-arabische Behörde für Nahrungs-und Arzneimittel (Saudi Food and Drug Authority - SFDA) weist erneut darauf hin, dass nur von akkreditierten Unternehmen erstellte Halal-Zertifikate bei der Einfuhr in Saudi-Arabien anerkannt werden. Welche deutschen Halal-Zertifizierer akkreditiert sind, kann bei SFDA unter "List of recognized bodies" recheriert werden. Derzeit besitzen drei deutsche Unternehmen eine Akkreditierung.