Überblick

EU-Sanktionen gegen Russland

Die EU beschließt in den letzten Wochen fast täglich neue Sanktionen gegen Russland. Um da den Überblick zu behalten, hilft folgende Übersicht.
Letzte Aktualisierung/Bearbeitung: 30. Juni 2023
In den letzten Wochen wurden fast täglich neue Sanktionen gegen Russland verhängt. Um da den Überblick zu behalten, hilft folgende Übersicht.
Prinzipiell gibt es zwei grundlegende Verordnungen:

VO 833/2014 (Sektor-Sanktionen)
VO 269/2014 (Listungen von Personen und Entitäten)

Diese werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt oder geändert und in den Amtsblättern der EU veröffentlicht. Mit ihrem Erscheinen sind sie rechtskräftig.

Seit dem 23.02.2022 gibt es noch eine dritte VO, die 2022/263. Sie bezieht sich auf das Handelsembargo für die Regionen Donezk und Luhansk sowie Cherson und Saporischschja (seit dem 06.10.2022) und steht für sich.

Die konsolidierten Verordnungen finden Sie auf der Seite des EUR-Lex Portals.

Informationen und Hilfestellung

In der nachfolgenden Tabelle finden sie eine Übersicht an Organisationen die Ihnen wichtige Informationen und Hilfestellungen zum Thema Sanktionen, dem Umgang mit Güterlieferungen und weiteren relevanten Themen bieten.
Organisation
Informationen
Europäischer Rat
Da wirtschaftlich relevante Sanktionen vor allem von der EU verhängt werden, gibt es die schnellsten Informationen zum neuesten Stand in englischer Sprache auf dieser Seite des Europäischen Rates.
EU-Kommission
Die EU-Kommission hat ein umfangreiches FAQ zu den Verordnungen 833/2014 und 269/2014 bereitgestellt:
Frequently asked questions - Sanctions against Russia (europa.eu)
Die aktuelle konsolidierte Version finden Sie in einem PDF-Dokument unter:
Consolidated version (europa.eu)
BAFA
Auf der BAFA-Seite Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle Russland & Ukraine finden Sie einen Überblick der aktuellen Maßnahmen sowie Antworten zu den häufigsten Fragen.
Für Fragen zum Russland- Embargo steht Ihnen die BAFA-Telefonhotline zur Verfügung:  06196 908-1237.
Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie eine Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de
GTAI
Eine Übersicht über alle geltenden Sanktionen finden Sie bei der Germany Trade & Invest (GTAI)
BMWK
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet auf seiner Seite häufige Fragen zu Russland-Sanktionen
Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank gibt Auskünfte zu Finanzsanktionen unter der Hotline 089 2889-3800 oder per Kontaktformular 
Weitere Informationen: Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen | Deutsche Bundesbank
DIHK
Die DIHK bietet mit ihrem Dossier einen Überblick zum aktuellen Stand der Sanktionen sowie aktuellen Herausforderungen für Unternehmen an. Zudem finden sich hier Ansprechpartner in der DIHK, AA, BMWK und BAFA.
AHK Russland
AHK-Krisenhotline
Von Montag bis Donnerstag 9 bis 18 Uhr Moskauer Zeit (deutsche Zeit 7 Uhr bis 16 Uhr), Freitag 9 bis 17 Uhr Moskauer Zeit (deutsche Zeit 7 bis 15 Uhr) informieren Sie die Kollegen unter  +7 495 234 49 50 über Sanktionen, Ein- und Ausreise, Finanztransaktionen und alle anderen Fragen zur Ukraine-Krise.
IHK Koblenz
Wir haben ein Prüfschema für Güterlieferungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 584 KB) erstellt.
Beachten Sie die neuen güterbezogenen Sanktionen der VO 328/2022. Die Ergänzungen der Embargoverordnung (EU) 833/2014 sind im Schema fett dargestellt. Die Verordnung 833/2014 gilt weiterhin in allen Bereichen, die nicht von der neuen VO abgelöst wurden.

Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Russland Güterlieferung: ja/nein? Schritt für Schritt zur Warenlieferung nach Russland

Wir empfehlen bei Geschäften mit Russland zunächst zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist, ob Sie Zahlungen erhalten können und ob der Transport durchgeführt werden kann.

1. Empfängerprüfung
Die Prüfung der Finanzsanktionsliste der EU können Sie hier vornehmen. Weiter könnten die EU-Sanctions Map und die SND-Liste der USA nützlich sein.

2. Zahlung
Haben Sie die Zahlung Ihres Geschäftspartners erhalten? Können Sie diese erhalten? Hierzu informiert Sie Ihre Hausbank.
Weitere Informationen: Die Deutsche Bank bietet ein FAQ zu häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand 3. Juni 2022)

3. Transport
Kann der Transport unter aktuellen Bedingungen stattfinden? Prüfen Sie ob Ihr russischer Geschäftspartner die Ware abholen kann (Achtung: Beförderungsverbot für russische und belarussische Transportunternehmen laut der VO 2022/576 und 2022/577 vom 8. April 2022. Ausnahmen möglich. Sowie Transportverbot für EU-LKW.).
Beachten Sie: Das deutsche Unternehmen bleibt regelmäßig Ausführer/Verbringer.

4. Warenprüfung: Dual-use
Ist Ihr Geschäftspartner nicht von der Sanktionsliste erfasst, haben Sie Ihre Zahlung erhalten und ist der Transport geklärt, beginnen Sie mit der Prüfung ob Ihre Güter unter die Dual-Use-VO fallen. Dafür bieten wir Ihnen anhand von einigen Fragen eine Entscheidungsgrundlage: Prüfschema Russland Güterlieferung ja / nein? (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 584 KB)
Grundsätzlich umfasst der Güterbegriff Waren, Software und Technologie. Die Ergänzungen der Embargoverordnung (EU) 833/2014 sind fett dargestellt. Die neuen Anhänge der Verordnung 833/2014 sind in den entsprechenden Änderungsverordnungen 2022/328 zu finden.

Besteht nach Prüfung dieser Schritte kein Verbot bzw. keine Genehmigungspflicht ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.

Diese Prüfschritte sind unverbindlich und wurden von uns mit größter Sorgfalt zusammengestellt, trotzdem können wir keine Gewähr übernehmen.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 23. Juni 2023

Das 11. Sanktionspaket gegen Russland wurde am 23. Juni 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 24.06.2023. Das neue Paket soll die Anwendung und Durchsetzung der EU-Sanktionen verbessern.
Kern des 11. Sanktionspakets sind Maßnahmen gegen die Umgehung der Sanktionen über Drittstaaten. Im Vordergrund steht dabei die engere Zusammenarbeit mit den betroffenen Drittstaaten. Das Sanktionspaket ermöglicht Maßnahmen gegen einzelne Unternehmen aus Drittstaaten, aber auch Exportbeschränkungen gegenüber Drittstaaten selbst. Diese Exportbeschränkungen für einzelne besonders kritische Güter gegenüber Drittstaaten sollen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle anderen Maßnahmen ohne Erfolg bleiben. Das 11. Paket sieht im wesentlichen folgendes vor:

Handelsmaßnahmen

  • Neues Instrument zur Bekämpfung der Umgehung von Sanktionen, dass es der EU ermöglicht, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter und Technologien in bestimmte Drittländer zu beschränken, in denen das Umgehungsrisiko besonders hoch ist. Dieses neue Instrument gegen Umgehungen soll nur ausnahmsweise und als letztes Mittel zum Einsatz kommen, wenn andere individuelle Maßnahmen und Demarchen der EU gegenüber den betreffenden Drittländern nicht ausreichen, um eine Umgehung zu verhindern.
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter (z. B. fortgeschrittene Technologien, Luftfahrtgüter), die aus der EU über Russland in Drittländer ausgeführt werden. Dies wird ebenfalls das Umgehungsrisiko verringern.
  • Aufnahme von 87 weiteren Organisationen in die Liste der Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologien. Neben den bereits in der Liste aufgeführten russischen und iranischen Organisationen betrifft dies nun auch Organisationen, die in China, Usbekistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Syrien und Armenien registriert sind.
  • Beschränkung der Ausfuhr von weiteren 15 Arten technologischer Güter, die in der Ukraine auf dem Schlachtfeld vorgefunden wurden, und von Ausrüstung, die für die Herstellung solcher Güter benötigt wird.
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, indem von Einführern sanktionierter Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, der Nachweis verlangt wird, dass die verwendeten Vorleistungsgüter nicht aus Russland stammen.
  • Verbot des Verkaufs, der Übertragung und der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung mit sanktionierten Gütern, um zu verhindern, dass diese Güter außerhalb der EU hergestellt werden.
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für Luxusfahrzeuge auf alle Neu- und Gebrauchtwagen ab einer bestimmten Motorgröße (> 1 900 cm³) sowie auf alle Elektro- und Hybridfahrzeuge.
  • Vollständiges Verbot für bestimmte Arten von Maschinenbauteilen.
  • Vereinfachung des Aufbaus des Anhangs für Industriegüter, indem Produkte, die Beschränkungen unterliegen, in einem einzigen Abschnitt zusammengefasst und mit ausführlicheren Warenbeschreibungen versehen werden, damit Güter, für die Ausfuhrverbote gelten, besser identifiziert werden können und das Risiko, dass Sanktionen aufgrund einer falschen Wareneinreihung umgangen werden, verringert wird.

Maßnahmen im Verkehrsbereich

  • Vollständiges Verbot für Lastkraftwagen mit russischen Anhängern oder Sattelanhängern, Waren in die EU zu befördern. Damit wird die Umgehung des Verbots für russische Güterkraftverkehrsunternehmer, Waren in die EU zu befördern, unterbunden.
  • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die unter mutmaßlichem Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr von russischem Öl oder gegen die G7-Preisobergrenze Umladungen zwischen Schiffen vornehmen.
  • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats bzw. innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des Mitgliedstaats nicht mindestens 48 Stunden im Voraus melden.
  • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die ihr Schiffsortungssystem beim Transport von russischem Öl, das dem Öleinfuhrverbot oder der G7-Preisobergrenze unterliegt, manipulieren oder abschalten.

Maßnahmen im Energiebereich

  • Beendigung der Möglichkeit für Deutschland und Polen, russisches Pipeline-Öl zu importieren.
  • Einführung strikter, ganz gezielter Ausnahmen vom bestehenden Ausfuhrverbot, um die Instandhaltung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums, mit der kasachisches Öl durch Russland in die EU befördert wird, zu ermöglichen.
  • Verlängerung der Aussetzung der Preisobergrenze für Öl aus Sachalin für Japan (bis zum 31. März 2024).

Erweiterung der Sanktionsliste

  • Einfrieren der Vermögenswerte von über 100 weiteren Personen und Organisationen. Dazu gehören hochrangige Militärangehörige, in den Krieg involvierte Entscheidungsträger, Personen, die an der illegalen Deportation ukrainischer Kinder nach Russland beteiligt sind, Richter, die politisch motivierte Entscheidungen gegen ukrainische Staatsbürger getroffen haben, Personen, die für die Plünderung von Kulturerbe verantwortlich sind, Geschäftsleute, Propagandisten, russische IT-Unternehmen, die dem russischen Geheimdienst kritische Technologien und Software zur Verfügung stellen, Banken, die in den besetzten Gebieten tätig sind, und Organisationen, die mit den russischen Streitkräften zusammenarbeiten.

Zusätzliche Präzisierungen

  • Überarbeitung des Aufnahmekriteriums für Personen und Organisationen, die sich an der Umgehung von EU-Sanktionen beteiligen, unter Einbeziehung solcher Personen und Organisationen, die die Umsetzung von EU-Sanktionen erheblich behindern.
  • Hinzufügung eines neuen Kriteriums, um die Aufnahme von Personen und Organisationen in die Liste zu ermöglichen, die im russischen IT-Sektor mit einer Genehmigung des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB) oder des russischen Ministeriums für Industrie und Handel tätig sind.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, die den Verkauf von Eigentumsrechten an einem russischen Joint Venture ermöglicht, an dem auch eine gelistete Person Eigentumsrechte besitzt.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren gestattet, die bei bestimmten gelisteten Organisationen gehalten werden.
  • Klarstellung bestimmter Aspekte der Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten im Zusammenhang mit der Meldepflicht.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Erbringung erforderlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Firewall ermöglicht, mit der einer gelisteten Person die Kontrolle über die Vermögenswerte einer EU-Organisation entzogen wird.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung für die Erbringung von Lotsendiensten unter bestimmten Umständen.

Sonstige Maßnahmen

  • Ausweitung des Medienverbots auf fünf weitere Kanäle.
  • Zusätzliche Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Meldepflicht.
  • Einführung einer vorübergehenden Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die für den Rückzug russischer Wirtschaftsbeteiligter aus der EU gesetzlich erforderlich sind.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 25. Februar 2023

Die entsprechenden Rechtsakte wurden im Amtsblatt L 59 I der EU veröffentlicht.
Das 10. Sanktionspaket beinhaltet u. a.:
  • weitere Ausfuhrverbote für kritische Technologie- und Industriegüter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lkw und Triebwerke sowie für Güter des Bausektors, die für das russische Militär bestimmt sein können, wie z.B. Antennen oder Kräne
  • weitere Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter sowie Güter, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Dies betrifft nun zusätzliche neue elektronische Komponenten, die für russische Waffensysteme, u.a. Drohnen, Raketen und Hubschrauber verwendet werden könnnen, sowie bestimmte seltene Erden, elektronische integrierte Schaltungen und Wärmebildkameras.
  • Die Liste der Einrichtungen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, wurde um weitere 96 Einrichtungen erweitert, die nun strengeren Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (darunter fallen zum ersten Mal sieben iranische Organisationen).
  • Verbot der Durchfuhr von aus der EU ausgeführten Dual-Use-Gütern und -Technologien durch Russland
  • Einfuhrbeschränkungen von Gütern, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt, wie z.B. synthetischer Kautschuk, Bitumen und verwandte Materialien wie Asphalt
  • Aussetzung der Sendelizenzen für zwei weitere russische Staatsmedien: RT Arabic und Sputnik Arabic
  • Einschränkung der Möglichkeit für russische Staatsangehörige, eine Position in den Leitungsgremien kritischer Infrastrukturen und Einrichtungen der EU zu bekleiden
  • Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen oder Organisationen (gilt nicht für Flüssigerdgas)
  • Ausweitung der Informationspflichten für EU-Banken und EU-Unternehmen sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger über das Vermögen der sanktionierten Personen und Unternehmen in der EU sowie über Vermögenswerte der russischen Zentralbank
Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen beschloss der Rat, weitere 87 natürliche und 34 juristische Personen in die Liste aufzunehmen. Darunter Vertreter des russischen und iranischen Rüstungssektors, russische nationale Rückversicherungsgesellschaften und drei russische Banken:
  • Alfa-Bank JSC (Russisch: Альфа-Банк)
  • Public joint-stock company Rosbank (Russisch: Публичное акционерное общество Росбанк)
  • Tinkoff Bank JSC (Russisch: AO „Тинькофф банк“)
Darüber hinaus hat die EU am 24. Februar 2023 Sanktionsmaßnahmen gegen Personen und Unternehmen erlassen, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der russischen Söldnergruppe Wagner in Mali, der Zentralafrikanischen Republik und dem Sudan stehen.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 16. Dezember 2022

Der Rat hat das neunte Sanktionspaket mit wirtschaftlichen und gegen Einzelpersonen gerichtete Sanktionen verabschiedet. Der vollständige Text mit allen Änderungen wurde im EU-Amtsblatt L322I veröffentlicht.
Die Änderungen enthalten vor allem:
  • neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen in Bezug auf bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (chemische Grundstoffe, Nervengifte, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschine verwendet werden könnten).
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für die Luftfahrt und die mit der Raumfahrtindustrie zusammenhängenden Güter auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile. Dieses Verbot gilt sowohl für  bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, was bedeutet, dass von nun an die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, verboten ist.
  • Einfrieren von Vermögenswerten zweier weiterer russischer Banken (Dalnevostochniy Bank und Credit Bank of Moskau, s. Anhang I der VO (EU) 269/2014) und Aufnahme von Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen Russlands (Art. 5aa der VA (EU) 833/2014), die einem vollständigen Transaktionsverbot unterliegen.
  • Aussetzung der Rundfunklizenzen für vier weitere Medien: NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal.
  • Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation. (Altvertragsregelung bis zum 16. Januar 2023).
  • Ausweitung des Verbots neuer Investitionen in den russischen Energiesektor, indem die EU zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verbietet, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden. (Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen)
Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen hat der Rat beschlossen, die Liste der sanktionierten Personen in Anhang I der VA (EU) Nr. 269/2014 mit weiteren 141 Personen und 49 Organisationen auszuweiten. Nationale Behörden können eine Ausnahme vom Bereitstellungsverbot gegenüber sanktionierten Personen genehmigen, wenn Gelder für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – erforderlich sind.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 6. Oktober 2022

Der Rat hat ein neues (achtes) Paket mit Sanktionen gegen bestimmte russische Wirtschaftssektoren und Personen verhängt. Die Maßnahmen wurden im EU-Amtsblatt L 259I veröffentlicht.
Laut der VO (EU) 2022/1904 zur Änderung der VO (EU) 2022/833 enthält das vereinbarte Paket u.a.:

Neue Ausfuhrbeschränkungen

  • Verbot der Ausfuhr von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von bestimmten Chemikalien sowie anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Güter.
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Ausfuhr ziviler Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen sowie Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen.
  • Einschränkung der Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr zusätzlicher Güter, die im Luftfahrtsektor (Hydrauliköle, Schmieröle, Bremsscheiben und Bremsbeläge etc.) verwendet werden.

Neue Einfuhrbeschränkungen:

  • Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum bis einschließlich 30. September 2024). (Artikel 3g, Anhang XVII Teil B).
  • Einfuhrverbot für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B).
  • Einführung einer Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer und weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Posten in den Leitungsgremien bestimmter staatseigener oder staatlich kontrollierter russischer juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden.
  • Aufnahme des russischen Seeschiffsregisters in die Liste der staatseigenen Einrichtungen, die einem Transaktionsverbot unterliegen.
  • Vollständiges Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen, ungeachtet des Gesamtwerts der Kryptowerte.
  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen (Art. 5n).
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 hat der Rat außerdem beschlossen restriktive Maßnahmen gegen weitere 30 Personen und 7 Organisationen zu verhängen.
Der geografische Geltungsbereich der am 23. Februar eingeführten restriktiven Maßnahmen laut der Verordnung (EU) 2022/263, einschließlich insbesondere des Einfuhrverbots für Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk, wird auf die weiteren nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Saporischschja und Cherson ausgeweitet.
Darüber hinaus wurde ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste eingeführt, das es der EU ermöglicht, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 21. Juli 2022

Der Europäische Rat hat am das 7. Sanktionspaket erlassen. Mit den neuen Maßnahmen (s. Amtsblatt L 193 und Amtsblatt L 194) sollen die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden.
Das Paket beinhaltet
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, dies betrifft auch Schmuckwaren;
  • verstärkte Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Spitzentechnologie;
  • Ausweitung des bestehenden Zugangsverbots zu Häfen auf Schleusen;
  • Klarstellung bestehender Maßnahmen, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank, ein wichtiges Finanzinstitut;
  • Verschärfung der Berichtspflichten, indem die Pflicht zur Offenlegung von Vermögenswerten den mit Sanktionen belegten Personen übertragen wird, um das Einfrieren ihrer Vermögenswerte in der EU zu erleichtern.
Generell ist die EU entschlossen, alle Maßnahmen zu vermeiden, die weltweit zu Ernährungsunsicherheit führen könnten. So sind die neuen Maßnahmen – wie bereits die frühreren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide- oder Düngemittelausfuhren gerichtet.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 3. Juni 2022

Die Europäische Union hat das 6. Sanktionspaket gegen Russland (und Belarus) verabschiedet. Die entsprechenden Verordnungen wurden im Amtsblatt der EU L 153 vom 3.6.2022 veröffentlicht.
Laut der Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/214 umfassen die Sanktionsbestimmungen u.a.:
  • Kauf-, Einfuhr-, und Transportverbot von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen (gemäß Anhang XXV).
Mitgliedstaaten, die in besonderem Maße von russischem Pipeline-Öl abhängen, können eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und erhalten weiterhin Rohöl über Pipelines, bis der Rat etwas anderes beschließt. Darüber hinaus gelten für Bulgarien und Kroatien befristete Ausnahmeregelungen für die Einfuhr von russischem Rohöl auf dem Seeweg bzw. von Vakuumgasöl.
  • Verbot von Dienstleistungen für den Öl-Transport mit russischem Öl. Es werden Übergangsfristen von sechs Monaten vorgesehen.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien, die bei der Herstellung chemischer Waffen verwendet werden könnten).
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab dem 14. Juni 2022: Sberbank, Credit Bank of Moscow, Russische Landwirtschaftsbank (Rosselkhozbank).
  • Erbringungsverbot von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die russische Regierung und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen).
  • Verbot des Sendetätigkeit für drei russische Rundfunkanstalten ("Rossiya RTR/RTR Planeta", "Rossiya 24/Russland 24" und "TV Centre International").
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/878 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der VO 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden weitere 65 Personen und 18 Einrichtungen in Anhang I aufgenommen.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 8. April 2022

Der Europäische Rat billigte am 8. April 2022 das fünfte Sanktionspaket, welches folgende Maßnahmen laut der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beinhaltet:
  • ab August 2022 gilt ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, wenn sie aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden.
  • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen (nach dem 16. April 2022) für Schiffe, die unter russischer Flagge registriert sind (Ausnahmen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, humanitäre Hilfe und Energie).
  • sofortiges Verbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen, Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg zu befördern. Dies gilt auch für die Durchfuhr. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen (siehe Amtsblatt L111). Die EU-Kommission hat ein FAQ zum neuen Beförderungsverbot erstellt.
    Das BAFA wird vorübergehend die Rolle als Genehmigungsbehörde für die Ausnahmen vom Beförderungsverbot übernehmen, sofern der Endverbleib Deutschland ist. Anträge sind über das BAFA-Portal ELAN-K2 Ausfuhr (Formular “Sonstige Anfrage”) zu stellen und das Genehmigungsformular (DOCX-Datei · 20 KB) als Anlage beizufügen.
    Daraufhin reagierte Belarus ebenfalls mit einem Beförderungsverbot für EU-Fahrzeuge.
  • neue Exportverbote für Düsentreibstoff, Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, High-End-Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportausrüstung
  • neue Einfuhrverbote für Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
Um Schlupflöcher schließen zu können und die bestehenden Sanktionen zu verschärfen, wurden außerdem neue gezielte wirtschaftliche Maßnahmen beschlossen:
  • allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe in den EU-Mitgliedstaaten
  • Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
  • erweitertes Verbot von Einzahlungen nach Russland und Belarus oder an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland und Belarus, in Krypto-Wallets und ein Verbot des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf offizielle Währungen der EU-Mitgliedtaaten lauten
Diese Maßnahmen wurden offiziell im Amtsblatt L111 veröffentlicht.
Durch die Listung von vier russischen Banken, die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor repräsentieren, durch VO 2022/581 gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot und Einfrieren ihrer Vermögenswerte, sodass diese Banken nun völlig vom Markt abgeschnitten sind:
  • Otkritie FC Bank
  • VTB Bank
  • Novikombank
  • Sovkombank
Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltenen Sanktionsliste aufgenommen.
Diese Maßnahmen wurden offiziell im Amtsblatt L 110 veröffentlicht.

Inhalt der EU-Sanktionen vom 15. März 2022

Das vierten Sanktionspaket der EU wurde am 15. März 2022 mit Verordnung 2022/428 veröffentlicht und enthält weitere Handelsbeschränkungen:
  • Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
  • Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasste Güter
  • Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
  • Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
  • Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII)
  • Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten
Diese Maßnahmen wurden offiziell im EU Amtsblatt L087I veröffentlicht.

Inhalt EU-Sanktionen vom 9. März 2022

Die EU reagiert auf die Beteiligung von Belarus an der ungerechtfertigten und unprovozierten russischen Militäraggression gegen die Ukraine und hat Maßnahmen gegen den Finanzsektor von Belarus verhängt L082.
Diese Maßnahmen umfassen:
  • die Beschränkung der Bereitstellung von spezialisierten Finanznachrichtendiensten (SWIFT) für drei belarussische Banken (Belagroprombank, Bank Dabrabyt, Entwicklungsbank der Republik Belarus)
  • ein Verbot von Geschäften mit der Zentralbank von Belarus
  • ein Verbot der Notierung und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien belarussischer staatlicher Unternehmen an EU-Handelsplätzen (gilt ab dem 12. April 2022)
  • die Einschränkung von Finanzflüssen aus Belarus in die EU
  • ein Verbot von Lieferungen von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus
Weitere Maßnahmen gegen Russland
Verbot der Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und Funkkommunikationstechnologie nach Russland, vgl. Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014 (Änderung Durchführungsverordnung 2022/394) Veröffentlicht im Amtsblatt  L081.
Weiter wurden 160 neue Personen auf die Sanktionsliste gesetzt. Dazu gehören 14 Oligarchen und prominente Geschäftsleute, die in wichtigen Wirtschaftszweigen tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle der Russischen Föderation darstellen sowie 146 Mitglieder des russischen Föderationsrates (L080). Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen der EU nun für 862 Personen und 53 Organisationen.
Der Begriff nicht “übertragbarer Wertpapiere” wurde präzisiert, so inkludiert dieser nun eindeutig Krypto-Währungen.
Diese Maßnahmen wurden offiziell in den Amtsblättern L079 bis L082 veröffentlicht.

Inhalt EU-Sanktionen vom 28. Februar und 2. März 2022

In der Nacht zum 27. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen. (EU Änderungs- und Durchführungsverordnungen 2022/332, 2022/334, 2022/336 und 2022/394)
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem den Finanzsektor.
  • die Vermögenswerte der russischen Zentralbank werden eingefroren
  • es gibt einen Teilausschluss von SWIFT
  • die EU sanktioniert sieben Banken mit dem Teilausschluss von SWIFT (L063)
  • Russland hat erstmals Gegensanktionen beschlossen
  • die Möglichkeit für den sog. goldenen Pass entfällt, somit können sich wohlhabende mit der Regierung in Verbindung stehende Russen, keinen Zugang mehr zum europäischen Finanzsystem verschaffen
  • Neue Sanktionen gegen russische Politiker, regierungsnahe Eliten und ihre Familienangehörigen
  • Sperrung des Luftraumes für russische Flugzeuge
  • am 2. März verhängt die EU Sanktionen gegen die russischen Staatssender Russia Today und Sputnik (L065)
  • auch wurden individuelle und wirtschaftliche Sanktionen gegen Belarus verhängt
  • Aufnahme von 26 Personen und einer Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden
Diese Maßnahmen wurden offiziell in den Amtsblättern L055 bis L061 veröffentlicht.

Inhalt EU-Sanktionen vom 25. Februar 2022

Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche:
  • Energie
  • Finanzen
  • Transport
  • Visapolitik
  • Exportkontrolle.
Die EU beschloss, dass die Vermögenswerte von Wladimir Putin (Präsident), Michail Mischustin (Regierungschef) und Sergej Lawrow (Außenminister) eingefroren werden. Die Sanktionsliste umfasst ca. 100 Russen und Belarussen.
Offiziell verkündete die EU die Beschlüsse in den Amtsblättern L048 bis L054.

Güterbezogene Wirtschaftssanktionen

Die VO 328/2022 regelt unter anderem die güterbezogenen Sanktionen und ergänzt bzw. erweitert die VO 833/2014. Die von den Änderungen und oder Ergänzungen nicht betroffenen Wirtschaftssanktionen aus der Verordnung 833/2014 gelten weiterhin. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick wo sie Ausfuhrverbote bezogen auf ausgewählte Bereiche finden.
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Hightech Produkte (Güter des Anhang VII)
Der Anhang VII erfasst die Bereiche:
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigatoren und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffsfahrttechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Die technische Unterstützung in Verbindung mit Gütern aus Anhang VII ist verboten. Dazugehörige Ausnahmetatbestände finden sich in Artikel 2a. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter mit der Verwendung in Ölraffinerien (in Anhang X)
Das Ausfuhrverbot umfasst die aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien und ist auf Seite 133 in der VO 328/2022 zu finden.
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter der Luftfahrt (in Anhang XI)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.

Inhalt EU-Sanktionen vom 23. Februar 2022

Die von der EU verhängten Sanktionen vom 23. Februar 2022 betreffen das Handelsembargo für die Regionen Donezk und Luhansk und wurden im EU-Amtsblatt L 42 I veröffentlicht und umfassen:
  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
  • Ein Importverbot. Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen. Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.

Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen

Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 neue Unterlagencodierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht
Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht.
Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.
Weitere relevante Unterlagencodierungen aus den jüngsten Sanktionsmaßnahmen finden Sie unter zoll.de.

Die neuen Codierungen beziehen sich auf die VO (EU) 2022/328.

Auswirkungen auf Präferenzabkommen EU und Ukraine

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und der Ukraine wird von den Auswirkungen der aktuellen Ukraine-Russland-Krise beeinflusst.
Die EU gab am 23.02.2022 bekannt, dass die Einfuhr aller Waren aus den Gebieten Donezk und Luhansk, die nicht mehr von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben. Die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter EUR-Lex - 52022XC0223(04) - DE - EUR-Lex (europa.eu).

Russlandbezogene Sanktionen verschiedener Staaten

Das Q&A zur Ukraine-Krise und Russland-Sanktionen der AHK Russland fasst die bisherigen russlandbezogenen Sanktionen zusammen.
Dort finden Sie Informationen zu
  • SWIFT-Teilausschluss
  • EU-Sanktionen
  • Deutschen Sanktionen
  • US-Sanktionen
  • Britischen Sanktionen
  • Russischen Gegensanktionen
  • und weitere

EU Sanktionen gegen Russland seit der Annektion der Krim 2014

Die Europäische Union (EU) hat seit März 2014 nach und nach Sanktionen gegen die Russische Föderation erlassen. 
Eine Übersicht dieser russlandbezogenen Sanktionen finden Sie bei GTAI und werden nachfolgend nur skizziert.
  1. Es bestehen Finanzsanktionen gegen russische Personen und Organisationen (Unternehmen) gemäß  Verordnung 269/2014). Prüfen Sie die Empfänger in Russland (unter anderem mit Hilfe der Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de).
  2. Es besteht ein Waffenembargo. Rüstungsgüter sind entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 17. März 2014 (entspricht Teil IA der deutschen Ausfuhrliste) vom Export/Import ausgeschlossen. Unterstützende Dienstleistungen wie Finanzierung oder Transport sind ebenfalls verboten.
  3. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) sind vom Export ausgeschlossen, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Entsprechende Güter sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt.
  4. Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung (Liste im Anhang II der Verordnung 833/2014)
    müssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Export genehmigt werden.
  5. Russische Banken, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlichem russischem Besitz sind (Anhang III der Verordnung 833/2014), können ab dem 12. September 2014 keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem EU-Binnenmarkt platzieren, deren Laufzeit 30 Tage übersteigt.
Geltungshinweis
Die Bestimmungen vom 31. Juli 2014 gelten für Neuverträge, deren Abschluss nach dem 1. August liegt. Die am 12. September zusätzlich erlassenen Maßnahmen im Bereich der Lieferung von Dual-Use-Gütern und im Energiebereich gelten für Neuverträge ab dem 13. September 2014. Altverträge und bestehende Ausfuhrgenehmigungen dürften folglich nicht betroffen sein.

Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.