Unternehmen mit Beschäftigten aus der Ukraine

Arbeitsrechtliche Aspekte für Unternehmen mit Beschäftigen in und aus der Ukraine oder Russland

Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgrund des Russland-Ukraine-Kriegs?

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn es zu vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen kommt und diese auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, § 96 Abs. 1 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit hat die FAQ zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Ukraine-Krise aktualisiert:
Sanktionen bzw. ein Handels-Embargo können demnach als unabwendbares Ereignis einen erheblichen Arbeitsunfall verursachen. Daneben können Lieferausfälle, Rohstoffmangel und der Wegfall von Arbeits- und Auftragsmärkten wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall darstellen. Betroffene Unternehmen müssen darlegen, wie die konkreten Auswirkungen im Betrieb sind und welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können.
Sofern die weiteren Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld ebenfalls erfüllt sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. In diesem Fall gelten auch die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit zum Wehrdienst einberufen werden?

Aufgrund der russischen Angriffe hat die Ukraine für wehrfähige Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren, die die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, eine Wehrpflicht angeordnet. Auch andere Länder haben mögliche Einberufungen von Zivilisten angekündigt. Für den Fall, dass ausländische Beschäftigte in Deutschland einberufen werden, gelten die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes.
Nach § 16 Abs. 6 ArbPlSchG gilt dieses Gesetz auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Allerdings nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta sind u. a. die Ukraine, Polen, Tschechien, Rumänien, Moldawien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien und seit dem Jahr 2000 auch die russische Föderation.
Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten dieser Staaten ruht während des Wehrdienstes, § 1 Abs. 1 ArbPlSchG. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung jedoch nicht verlängert. § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gibt den einberufenen Arbeitnehmern ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung einen Kündigungsschutz. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung aus wichtigem Grund.