Handlungsbedarf nach Änderung des EU-Abfallverzeichnisses

Die EU-Kommission hat das europäische Abfallverzeichnis überarbeitet und zahlreiche neue Abfallschlüssel eingeführt – insbesondere im Bereich der Batterien. Grundlage ist der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934, der am 20. Mai 2025 veröffentlicht und im August berichtigt wurde. Er gilt ab dem 09. Dezember 2026, doch schon jetzt sollten betroffene Unternehmen mit den nötigen Anpassungen beginnen.
Denn die Änderungen betreffen eine Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Bereiche – von Anlagengenehmigungen über Entsorgungsnachweise, Anzeigen und Erlaubnisse für Sammler/Beförderer/Händler/Makler von Abfällen bis hin zu Entsorgungsverträgen, Zertifikaten von Entsorgungsfachbetriebe und IT-Systeme (eANV, Abfallwirtschaftssystem etc.). Auch bestehende Abfallschlüssel ändern sich: So entfällt beispielsweise der Schlüssel 19 02 11* und wird durch 19 02 13* ersetzt, während die Schlüssel 20 01 33* und 20 01 34 künftig wegfallen.
Das Bundesumweltministerium plant, die Änderungen rechtzeitig in die deutsche Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu übernehmen. Dennoch sind die neuen Vorgaben schon jetzt unmittelbar rechtsverbindlich, da es sich um einen EU-Beschluss handelt.
Betroffene Unternehmen – insbesondere im Bereich Batterieentsorgung – sollten daher frühzeitig prüfen, welche Anpassungen notwendig sind, und diese bis spätestens Ende 2026 umsetzen.

Quelle: SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH