CBAM-Vereinfachungen in Kraft getreten

Seit dem 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083, auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“, offiziell in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen.
1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle)
Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit.
Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom.
Damit werden kleinere Marktteilnehmer deutlich entlastet – die EU schätzt, dass trotz der neuen Schwelle weiterhin rund 99 % der importierten „grauen Emissionen“ erfasst bleiben.
2. Zulassungspflicht ab 2026
Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren möchten, benötigen ab dem Jahr 2026 den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden, um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden.
3. Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert (EbS)
Ab sofort gilt der Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht. Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb des EbS liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen. Wird dieser Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, gilt die CBAM-Pflicht rückwirkend für sämtliche Importe des betreffenden Jahres.
4. CBAM-Zertifikate und Common Central Platform (CCP)
Der Handel mit CBAM-Zertifikaten startet am 1. Februar 2027 über die neue Common Central Platform (CCP). Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden.
5. Berechnung der Emissionen und CO₂-Preise
  • EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.
  • Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind.
  • Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.
6. Sanktionen
Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO₂). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen – das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion.
Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.
Fazit
Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU mehr Klarheit und Planbarkeit für Unternehmen.
Importeure sollten nun prüfen,
  • ob ihre Produkte unter den CBAM-Anwendungsbereich (Anhang I der Verordnung 2023/956) fallen,
  • welche Mengen sie jährlich importieren, und
  • ob ein Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich ist.
Für Unternehmen unterhalb der 50-Tonnen-Grenze bedeutet die Änderung eine spürbare Entlastung – für alle anderen beginnt nun die konkrete Vorbereitung auf den Start des Zertifikatehandels im Jahr 2027.
Quelle: DEHSt