CBAM-Anmeldung prüfen: viele Unternehmen noch ohne Zulassung
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist darauf hin, dass noch immer viele Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder fehlen – nach internen Schätzungen mehr als die Hälfte der betroffenen Importeure.
Ab 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der EU eingeführt werden.
Wer ist betroffen?
- Einführer von CBAM-Waren (z.B. Zement, Eisen und Stahl, Aluminium)
- Indirekte Zollvertreter
Besonders zu beachten:
- Ab 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wer diese überschreitet, benötigt zwingend eine Zulassung.
- Einführer von Wasserstoff und Strom sowie indirekte Zollvertreter benötigen immer den Status als zugelassener CBAM-Anmelder – unabhängig von der Menge.
Übergangsregelung bis 31.03.2026
Übergangsweise können Einführer und indirekte Zollvertreter CBAM-Waren noch ohne Zulassungsstatus einführen, wenn sie spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
Wichtig: Der Antrag sollte vor der ersten Einfuhr gestellt werden, um Sanktionen oder eine Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Prüfen, ob sie ab 2026 CBAM-pflichtige Waren einführen.
- Falls ja: so früh wie möglich 2025 den Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register stellen.
- Rücksprache mit Zollverantwortlichen und ggf. der zuständigen IHK halten.
Quelle: DEHSt
