Gründungsbranche
Gaststättengewerbe
Bei der Eröffnung oder Übernahme eines Gaststättengewerbes gilt es verschiedene Punkte zu beachten. Welche Nachweise erforderlich sind und wo die notwendigen Infos zu finden sind, sind im folgenden Artikel nachzulesen.
Rechtliche Grundlage
Wer eine Gaststätte, egal ob Restaurant, Bar, Imbissstand, o.ä. mit Alkoholausschank eröffnen oder übernehmen will, benötigt dazu nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) eine Gaststättenerlaubnis. Diese ist bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung zu beantragen.
Für die Antragstellung ist der Unterrichtsnachweis einer IHK nach § 4 (GastG) erforderlich, worunter die sogenannte Gaststättenunterrichtung verstanden wird.
Wer ein Gaststättengewerbe selbstständig ausüben möchte, muss – abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung – keinen zusätzlichen Sachkundenachweis oder eine Kenntnisprüfung vorweisen.
Von der Teilnahme an der Unterrichtung können Personen befreit werden, die über einen anerkannten Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf oder einer anerkannten Weiterbildung verfügen. Auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen – insbesondere aus EU-Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz – können unter bestimmten Voraussetzungen als gleichwertig anerkannt werden.
Ob und in welchem Maße sich ein angehender Gastwirt mit dem Lebensmittelrecht beschäftigt, liegt grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortung. Der Gesetzgeber hat nach sorgfältiger Prüfung bewusst darauf verzichtet, weitere Nachweise als Voraussetzung festzulegen.
Gaststättenerlaubnis
Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 (GastG) wird die Gaststättenerlaubnis (Konzession) erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die Grundzüge der für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften, können Bußgelder fällig werden, auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich.
Da die Erlaubnis personen-, raum- und betriebsbezogen ist, muss für die Errichtung, Erweiterung oder Übernahme eines Betriebs, für die Verlegung von Teilen oder des gesamten Betriebs in andere Räumlichkeiten oder für die Änderung der Betriebsart eine zusätzliche bzw. neue Erlaubnis beantragt werden.
Für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen bei denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden sollen, erteilt das zuständige Standes-, Rechts- und Ordnungsamt eine entsprechende Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).
Gestattungen für Volksfeste, Messen sowie alle festzusetzenden Veranstaltungen müssen gesondert beantragt werden.
Beim Bauaufsichtsamt kann sich der Gastwirt über die Auflagen informieren, die er aus Sicherheitsgründen zu erfüllen hat. Besonders hohe Anforderungen werden an die Planung, Errichtung und das Betreiben von Diskotheken gestellt.
Die wichtigsten baulichen Anforderungen an Gaststätten sind in der Gaststättenverordnung (GastVO) für das Land Rheinland-Pfalz und in der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt.
Informationen zu Themen wie:
- Genehmigungsvoraussetzungen
- Besondere Betriebsformen
- Unterrichtung / Schulung / Belehrung
- Lebensmittelrechtliche Voraussetzungen
- Rechte und Pflichten des Gastwirts
stehen auf den regionalen Websites der IHKs in Rheinland-Pfalz zur Verfügung.