Gründungsbranche

Garten- und Landschaftsbau

Wer als Garten- und Landschaftsbauer gewerblich Garageneinfahrten oder Parkwege pflastern möchte, darf dies nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Garten- und Landschaftsbaubetriebe sind grundsätzlich IHK-zugehörig. Ob man als Garten- und Landschaftsbauer auch Pflasterarbeiten (z. B. in Parkanlagen oder Garageneinfahrten) ausführen darf, ist eine Frage der Abgrenzung zum Straßenbauerhandwerk. Für die Ausübung dieses Handwerks ist nämlich immer eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Der handwerkliche Beruf des Straßenbauers umfasst das Bauen von Haupt- und Nebenstraßen, Geh- und Fahrradwege sowie Plätzen, dazu gehören auch Pflasterarbeiten. Zu dem Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers gehören das Anlegen von Wegen und Plätzen ebenfalls. Aus dieser Überschneidung ergeben sich Abgrenzungsfragen, wer wann entsprechende Tätigkeiten (Anlegen und Pflastern von Wegen und Plätzen) ausführen darf.
Unter bestimmten Voraussetzungen - etwa, wenn die Arbeiten in Zusammenhang mit einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage erfolgen - darf man diese handwerklichen Tätigkeiten aber auch ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausüben.
Garten- und Landschaftsbauer müssen den gesetzlichen Regelungen zum Naturschutz folgen.
Dazu beinhaltet das Bundesnaturschutzgesetz einige wichtige Regeln zum allgemeinen Arten-, Natur- und Meeresnaturschutz. So gibt es Regeln, wie diese:
Durch das Bundesnaturschutzgesetz wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Naturschutz genutzt. Zwar haben die Länder nach Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen. Dieses Recht wird aber im Grundgesetz eingeschränkt in den so genannte abweichungsfesten Kernen Naturschutz, Artenschutz und Meeresnaturschutz.
Zuständig sind die Naturschutzbehörden, die bei den jeweiligen Kreisverwaltungen angesiedelt sind.