Gründungsbranche

Betriebswirtschaftliche Beratung

Beratende Betriebswirte gehören laut Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Informationen zur freiberuflichen Tätigkeit

Angehöriger der Freien Berufe erbringen auf Basis besonderer Qualifikation oder schöpferischer Begabung eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Im Einzelfall erfolgt die Festsetzung des freiberuflichen oder gewerblichen Status durch das Finanzamt (§18 Abs. 1 EstG). Freiberufler beantragen lediglich die Vergabe einer Steuernummer direkt bei Ihrem Finanzamt am Wohnort. Sie fallen nicht unter die Gewerbeordnung und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht und werden somit auch kein Mitglied der Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG: Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt, er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.

Prüfung durch das Finanzamt

Maßgeblich für die Einstufung, ob freiberuflich oder gewerblich, ist die Auffassung des Finanzamts bzw. mitunter die gewählte Rechtsform. Die Entscheidung für die Einstufung wird vom Finanzamt immer im Einzelfall geprüft. Entscheidend sind die Qualifikation und die konkrete Tätigkeit des Betreffenden. Für freiberuflich beratende Volkswirte gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Betriebswirte.
Eine erste Einstufung als Freiberufler bedeutet aber nicht, dass damit eine endgültige Entscheidung gefallen wäre. In vielen Fällen erfolgt die endgültige Einstufung erst bei einer Betriebsprüfung. Erfolgt nachträglich eine Einstufung als Gewerbetreibender, muss die Gewerbesteuer nachgezahlt werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, Geld für eine eventuelle Steuernachzahlung zurückzulegen.
Auch das Institut für Freie Berufe kann eine erste Einschätzung zu Ihrem Vorhaben abgeben. Es ist erste Anlaufstelle für alle Gründer, die sich freiberuflich selbständig machen möchten.

Berufliche Qualifikation

Grundsätzlich gilt: Der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen.
Freiberuflich beratende Betriebswirte müssen einen erfolgreichen Abschluss an einer der folgenden Bildungseinrichtungen absolviert haben:
  • Hochschule (Master, Diplom)
  • Fachhochschule (Master, Diplom)
  • Fachschule (= staatlich anerkannter Betriebswirt)
Ob der Bachelor ein adäquater Abschluss für den Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ist, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt. Antwort darauf gibt das Finanzamt.
Alternativ kann auch die Qualifikation durch ein Selbststudium anerkannt werden. Den Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung erfolgt in der Regel über Sachverständigengutachten. Hilfreich sind neben nachgewiesenen Berufserfahrungen auch Referenzen (insbesondere von Auftraggebern). Ein abgebrochenes Studium reicht zum Nachweis einer autodidaktischen Ausbildung nicht aus. Auch eine Ausbildung auf einem Spezialgebiet der BWL – wie Marketing – genügt nicht. In der Praxis ist die Zuweisung des Freiberuflerstatus für Autodidakten eher die Ausnahme.

Anforderungen an die Tätigkeit

Die Beratungstätigkeit muss sich auf einen breiten betrieblichen Bereich – zumindest aber auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre – beziehen. Zu den Hauptbereichen bzw. Schwerpunkten der Betriebswirtschaftslehre gehören laut Rechtsprechung vor allem Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs-­ und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Werbeberater und Public-Relations-­Berater üben demnach keine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit aus und damit auch keinen freien Beruf. Hier liegt auf grund der weitergehenden Spezialisierung eine gewerbliche Tätigkeit vor. Ähnlich verhält es sich auch mit Projektmanagern, Wirtschaftsberatern, Interimsmanagern, Controllern, Personalberatern, Umweltberatern, Datenschutzbeauftragten, Anlageberatern, Finanzanalysten, Markt­ und Meinungsforschern. Die EDV-Beratung wiederum ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich.
Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen.
Zur Abgrenzung mit gewerblich tätigen Unternehmensberatern gibt es zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs (Suchbegriffe: Beruf, § 18 EStG, Urteil). Aus der Rechtsprechung ergeben sich Hinweise, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Dienstleistung als freiberuflich anerkannt wurde oder anerkannt worden wäre.
Betriebs- und Unternehmensberater, die auch das Coaching in ihrer breit gefächerten Allgemeinpraxis mit abdecken, sind beratend und damit freiberuflich tätig.
Coaching:
Wenn sich selbständige Unternehmensberater ausschließlich darauf spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, können sie unterrichtend tätig sein (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003).
Informationen entnommen aus:
Existenzgründungsportal des BMWE
https://www.existenzgruendungsportal.de/Navigation/DE/Home/home