Themen

Aktuelle Energiesituation & Versorgungssicherheit

Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine haben sich auch in Deutschland bemerkbar gemacht. Enorm gestiegene Energiepreise und Fragen bezüglich der Versorgungssicherheit haben nicht nur die Wirtschaft in den vergangenen Monaten stark gefordert und gefährdet. Hier sind die wichtigsten aktuellen Informationen diesbzeüglich zusammengefasst. Eine weitere Sammlung von Informationen finden Sie im DIHK-Dossier “Wege aus der Energiekrise”.
BNetzA informiert zur Krisenvorbereitung Gas:
Trotz derzeit positiver Gasversorgungssituation ergeben verschiedene Szenarien-Berechnungen für den kommenden Winter eine mögliche Gasmangellage. In einem solchen Fall kann die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Dafür wurde nun ein Verfügungskonzept erarbeitet und vorgestellt, das Maßnahmen und Kommunikationsprozesse in der Notfallstufe darlegt. Von ratierlichen Kürzungen per Allgemeinverfügung über Individualverfügungen, Ausnahmen und Selbsterklärungen bis hin zu Vollstreckungsfragen finden sich nun umfassende Webinare, Präsentationen und Informationen auf den Seiten der BNetzA.

Allgemeine Informationen

Durch die gegenwärtige Situation, ist nicht auszuschließen, dass es in der Zukunft zu Versorgungsengpässen kommt. Dies könnte enorme wirtschaftliche Folgen haben und sich auf die gesamte Wertschöpfungskette sowie zusätzlich auf die Strompreise auswirken.
Sollte es zu einer Versorgungsknappheit kommen, müssen etwaige Letztverbrauchsmengen nach § 16 Abs. 2 EnWG gekürzt werden. Betroffen wären in erster Linie solche Letztverbraucher, die über RLM verfügen und nicht durch § 53a EnWG oder die SoS-VO geschützt werden. Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste sowie Fernwärmeanlagen, die diese Kunden beliefern, sind hingegen nach § 53a EnWG geschützte Kunden, deren Versorgung an erster Stelle zu sichern ist. Mit der EEG-Novelle im Jahr 2021 zählen nunmehr auch KMUs des GHD-Sektors, deren Gasverbrauch über ein standardisiertes Lastenprofil erfasst wird, zu diesen geschützten Kunden.
Der Leitfaden „Krisenvorsorge Gas“ von BDEW, VKU und GEODE zeigt, wie die Krisenvorsorge in Deutschland konkret umgesetzt wird. Hier finden Sie unter anderem auch Kriterien, die als Orientierungshilfe zur Reduktion der Letztverbraucher herangezogen werden. Die Netzbetreiber sind systemverantwortlich und prüfen individuell welche nicht geschützten Letztverbraucher gegebenenfalls zuerst von der Versorgung abgeschaltet werden. Zu den Kriterien zählen:
  • Zugehörigkeit zu den vom Engpass betroffenen Ausspeisezonen
  • Kapazität
  • Wirksamkeit und Folgen der Abschaltung
  • Möglichkeit des Brennstoffwechsels
Kürzungen oder gar Abschaltungen von Letztverbrauchern erfolgen in der Reihenfolge: 1. Nicht geschützte Kunden, 2. Systemrelevante Gaskraftwerke, 3. Geschützte Kunden. Allerdings existiert innerhalb dieser Gruppen keine festgelegte Abschaltreihenfolge. Stattdessen erfolgt eine individuelle Beurteilung anhand genannter Kriterien durch die Netzbetreiber.
Sollten Sie nicht zu den geschützten Kunden zählen, ist es wichtig, dass Sie gewisse Basisinformationen mit Ihrem Netzbetreiber geteilt haben, so beispielsweise Angaben zur Höchst- und Mindestlast. In der Regel holt der Netzbetreiber diese Daten proaktiv ein und fragt sie in regelmäßigen Abständen ab.

Notfallplan Gas

Der nationale Notfallplan Gas wurde erstmals 2012 gemäß der SoS-VO veröffentlicht und wird seither regelmäßig aktualisiert (aktuellste Fassung: 12. September 2023). Er ist in drei aufeinander aufbauenden Stufen unterteilt:
Frühwarnstufe:
„Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf, vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer eheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden.“
Konsequenzen der Ausrufung:
  • Europäischer Binnenmarkt: keine Einschränkung geltender Regeln
  • Gasversorgung: nach § 53a EnWG durch Versorgungsunternehmen weiterhin gewährleistet
  • Fernleitungsnetzbetreiber geben regelmäßige Lageeinschätzung ab und tauschen sich mit Übertragungsnetzbetreiber aus
  • Gasversorgungsunternehmen: Verpflichtung zur Unterstützung des Ministeriums und des Krisenteams
  • Bundesministerium: Unterrichtung der EU-Kommission
Alarmstufe:
„Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“
Die Konsequenzen der Ausrufung entsprechen denen der Frühwarnstufe.
Notfallstufe:
„Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere beträchtliche Verschlechterung der Versorgungslage vor und es wurden alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.“
Konsequenzen der Ausrufung:
  • Marktbasierte Maßnahmen: werden um hoheitliche Maßnahmen gemäß Anhang III der SoS-VO ergänzt = Bundesnetzagentur oder Bundesländer agieren als (Bundes-)Lastverteiler mit dem Ziel, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern
  • Gasversorgungsunternehmen: Verpflichtung zur Unterstützung des Ministeriums und des Krisenteams mittels täglicher Lageeinschätzungen und Prognosen
  • Bundesministerium: Unterrichtung der EU-Kommission über geplante Maßnahmen
Die Durchführung des Notfallplans muss gewährleisten, dass alle Pflichten gemäß Art. 11 Abs. 6 der SoS-VO eingehalten werden.

Entlastungen für die Wirtschaft

Die Bundesregierung hat verschiedene Entlastungspakete verabschiedet, die neben den deutschen Haushalten auch die Wirtschaft berücksichtigen. Aktuelle Entlastungsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft werden folgend aufgeführt. Eine Auflistung der Entlastungen für die deutsche Wirtschaft und die privaten Haushalte finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Energiepreisbremsen

Am 31. August 2023 wurden die Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen bekannt gegeben. Zu gleichen Anteilen wird die Fallbearbeitung nun unter zwei Auftragnehmern aufgeteilt. Die Prüfbehörden sind PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) und atene KOM GmbH (atene).
Nähere Informationen finden Sie hier.

Am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Wichtige Änderungen sind unter anderem:
Einführung eines Unternehmensbegriffs für die Boni- und Dividendenregelungen
Regelung zu atypischen Verbräuchen

Übergangslösung Prüfbehörde für Mitteilungen nach dem StromPBG/EWPBG
Nähere Informationen finden Sie hier.

Am 5. April 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Preisbremsengesetzen beschlossen. Wichtige Änderungen sind unter anderem:
Einführung einer zusätzlichen Entlastungsregelung zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche
Ausgestaltung des sogenannten “Claw-Back-Mechanismus” zur Rückzahlung von Hilfen
Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot

Die Pressemitteilung des BMWK mit näheren Informationen finden Sie hier.
Am 25. November 2022 hat das Bundeskabinett die Gesetzesentwürfe für die Energiepreisbremsen beschlossen. Am 16. Dezember folgte der Bundesrat. Durch eine günstigere Basisversorgung sollen Privathaushalte und Unternehmen von den gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Der Bund finanziert die Preisbremsen im Rahmen des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms. Die Preisbremsen greifen ab Januar bzw. März 2023 (rückwirkend für die Monate Januar und Februar).
Die wichtigsten Punkte der Energiepreisbremsen im Überblick:
  • 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 (Verlängerung bis 30. April 2024 möglich)
  • Preisbremsen greifen automatisch und müssen nicht extra beantragt werden, allerdings gibt es auch keine Opt-Out-Möglichkeit
  • Unterteilung der Endverbraucher in zwei Gruppen, abhängig von der Zählerart (SLP oder RLM) und des Energieverbrauchs (Entnahmestellenbezug)
  • Es gibt absolute und relative beihilferechtliche Höchstgrenzen, die an verschiedene Bedingungen geknüpft sind, diese gelten für sämtliche Entnahmestellen im Unternehmensverbund und summieren sich über alle staatlichen Beihilfen für krisenbedingte Energiemehrkosten
  • Je nach Höhe des gewährten Entlastungsbetrag gelten verschiedene Meldepflichten und -fristen
Informationen zur Prüfbehörde:
Nachdem das BMWK am 31.08. die Vergabe der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG an PwC und atene bekanntgegeben hat, ist mit der Bereitstellung der Internetpräsenz (https://pruefbehoerde.pwc.de/) zwischenzeitlich auch deren operativer Betrieb gestartet. Die Prüfbehörde ist im Wesentlichen für folgende Sachverhalte da: Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbot für gewerbliche Energieverbraucher. Ihr wurde außerdem die Bearbeitung der Anträge sog. atypischer Verbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG übertragen.Für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten an die Prüfbehörde stehen vorerst die bekannten Mail-Adressen zur Verfügung:§ 37 Abs. 2 S. 1 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 S. 1 EWPBG: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com§ 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG: de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com§ 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG: de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.comMitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG bzw. § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG sind an das folgende Postfach zu übermitteln: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com
Übersicht der Eingruppierung, Kontingente und Preise:
Gaspreisbremse
Strompreisbremse
Wärmepreisbremse
Eingruppierung
Gruppe 1: Verbrauch Entnahmestelle < 1.500.000 kWh/Jahr (i.d.R. SLP)
Gruppe 2: Verbrauch Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr (RLM)
Gruppe 1: Verbrauch Entnahmestelle < 30.000 kWh/Jahr
Gruppe 2: Verbrauch Entnahmestelle > 30.000 kWh/Jahr
Gruppe 1: Verbrauch Entnahmestelle < 1.500.000 kWh/Jahr
Gruppe 2: Verbrauch Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr
Entlastungskontingent
Gruppe 1: 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022
Gruppe 2: 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs 2021
Gruppe 1: 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs
Gruppe 2: 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs
Gruppe 1: 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022
Gruppe 2: 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs 2021
garantierter Preis
Gruppe 1: 12 ct/kWh (Brutto)
Gruppe 2: 7 ct/kWh (Netto)
Gruppe 1: 40 ct/kWh (Brutto)
Gruppe 2: 13 ct/kWh (Netto)
Gruppe 1: 9,5 ct/kWh (Brutto)
Gruppe 2: 7,5 ct/kWh (Netto) bzw. 9 ct/kWh für Dampf
Übersicht der beihilferechtlichen Höchstgrenzen:
Höchstgrenze
absolut
relativ
bis 2 Mio. Euro
für alle Unternehmen
max. 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 4 Mio. Euro
für alle Unternehmen
max. 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 50 Mio. Euro
für energieintensive Unternehmen mit besonderer Betroffenheit (= EBITDA Rückgang > 40 %)
max. 65 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
+ EBITDA-Grenze (nicht mehr als 70 % ggü. 2021)
bis 100 Mio. Euro
für Unternehmen mit besonderer Betroffenheit (= EBITDA Rückgang > 30 %)
max. 40 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
+ EBITDA-Grenze (nicht mehr als 70 % ggü. 2021)
bis 150 Mio. Euro
für energieintensive Unternehmen mit besonderer Betroffenheit (= EBITDA Rückgang > 40 %) und einer Branchenzugehörigkeit nach Anlage 2
max. 80 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
+ EBITDA-Grenze (nicht mehr als 70 % ggü. 2021)
Nach Gesetz gilt ein Unternehmen als energieintensiv, wenn der Anteil der Energiekosten am Produktionswert oder Umsatz >= 3 % in 2021 oder >= 6 % im 1. Halbjahr 2022 liegt.
Das BMWK hat eine Mustervorlage zur Ermittlung des EBITDA bereitsgestellt.
Übersicht der Meldepflichten und -fristen:
Entlastungsbetrag
Meldepflicht
Meldefrist
> 100.000 Euro in 2023
Firma, Anschrift, Registernummer, Entlastungssumme, Gebietseinheit der NUTS-Ebene, NACE-Gruppe
an Übertragungsnetzbetreiber
30. Juni 2024
> 150.000 Euro / Monat
A) voraussichtliche Höchstgrenze an Lieferanten
B) tatsächliche Höchstgrenze an ÜNB/Strom bzw. Lieferanten/Gas
A) 31. März 2023
B) 31. Mai 2024
> 2 Mio. Euro
Liste der verbundenen Unternehmen und Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen
an Prüfbehörde + Lieferant
> 50 Mio. Euro
Transformationsplan mit Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit
an Prüfbehörde + Lieferant
31. Dezember 2024
Ab einer Entlastungssumme > 2 Mio. Euro greift außerdem die Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Bis zum 30. April 2025 müssen mindesten 90 % der Arbeitsplätze gesichert werden.
Ab einer Entlastungssumme > 50 Mio. Euro greift außerdem das Boni- und Dividendenverbot (ab 25 Mio. Euro Erhöhungsverbot).
Die Umsetzung der Entlastung erfolgt in der Regel über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese haben wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik. Lediglich große Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen, müssen ihre Entlastung direkt beantragen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Das Verfahren ist im EWPBG geregelt. Die Antragsstellung erfolgt online über das Antragsportal von PwC.
FAQs der

Härtefallhilfen Energie für KMU in Rheinland-Pfalz

Am 28. Februar hat der rheinland-pfälzische Ministerrat der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Härtefallhilfe Energie für KMU zugestimmt. Damit sollen kleine und mittlere Unternehmen aus Rheinland-Pfalz finanziell unterstützt werden, die von den gestiegenen Energiekosten besonders betroffen waren und immer noch sind.
Wer ist antragsberechtigt?
  • Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten mit Sitz in Rheinland-Pfalz
  • Unternehmen, die 2022 ein negatives EBITDA, mindestens eine Verdreifachung der Energiekosten gegenüber dem Vorjahr und eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent aufweisen

Energieabgabensenkung

Zur Entlastung privater Haushalte und der deutschen Wirtschaft hat die Bundesregierung die Senkung verschiedener Energieabgaben beschlossen:
  • Vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 wird die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen vorrübergehend von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
  • Die Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit von 30 auf 35 Euro pro Tonne wird um ein Jahr und damit auf 2024 verschoben.

Verlängerung des Spitzenausgleichs

Der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes soll bis Ende 2023 verlängert werden. Damit werden Unternehmen, die verbindlich ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, von der Energie- und Stromsteuerentlastet. Dabei müssen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz ergriffen werden.

Entlastungen für die Gastronomie

Bis zum 31. Dezember 2023 wird die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen von 7 Prozent verlängert. Damit soll die Branche weiterhin entlastet werden. Ursprünglich wurde die Steuersenkung geplant, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu mildern.

Energieeinsparmaßnahmen in der Wirtschaft

Ende August 2022 hat das Bundeskabinett kurz- und mittelfristige Einsparmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung beschlossen. Diese betreffen auch direkt die deutsche Wirtschaft.

Kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel: Der Einzelhandel muss Ladentüren oder Eingangssysteme geschlossen halten, wenn bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt.
  • Beleuchtete Werbeanlagen: Von 22:00 – 06:00 Uhr dürfen Werbeanlagen nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherung oder zur Abwehr von Gefahren beispielsweise an Bahnunterführungen oder an Fahrgastunterständen. Diese sind aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln. Hinweise auf Gewerbe vor Ort dürfen außerdem während der Öffnungszeiten beleuchtet werden.
  • Öffentliche Nichtwohngebäude: eine Beleuchtung von außen ist untersagt; in Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur, je nach Schwere der Arbeit, Temperaturen von 12 bis 19°C nicht übersteigen; dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist; zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen müssen auf die Temperatur reduziert werden, die benötigt wird, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden
  • Arbeitsräume in Arbeitsstätten: In Arbeitsstätten außerhalb öffentlicher Nichtwohngebäude gelten die Maximaltemperaturen für öffentliche Nichtwohngebäude als Minimaltemperaturen.

Mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für 24 Monate.
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:
  • Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren: Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen. Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Wohneinheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024. Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage zu optimieren.
  • Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen: Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei Jahren im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die nach dem Energiedienstleistungsgesetz zu einem Energieaudit verpflichtet sind, müssen wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen. Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.

Brennstoffumstellung

Erdgas ist 2022 bis auf weiteres zu einem unsicheren, teuren und knappen Energieträger geworden. Daher setzen Unternehmen nun auf den Brennstoffwechsel. Dabei müssen immer gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet werden, deren Einhaltung von den Umwelt- oder Baubehörden überwacht wird. Für das Genehmigungsverfahren sind häufig zahlreiche Gutachten und Nachweise zu erbringen, die je nach Umfang Monate bis Jahre in Anspruch nehmen können. Der Bundesgesetzgeber hat jetzt weitreichende Ausnahmen für diesen "Fuel-Switch" beschlossen, diese sind befristet auf 2 Jahre. Interessierte Unternehmen sollten dazu mit den Vorbereitungen beginnen und baldmöglichst die zuständigen Behörden kontaktieren.
Die Änderungen seit Mitte Oktober 2022 im Überblick:
  • Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Der Betriebsbeginn kann trotz unvollständiger Antragsunterlagen frühzeitig zugelassen werden.
  • Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und h BImSchG): Die Fristen für Einwendungen werden auf eine Woche gekürzt. Außerdem wird die Schwelle zum verpflichtenden förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für Flüssigtanks auf 200 Tonnen angehoben.
  • Formloser Antrag bei Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Ausnahmen sollen bei Vorliegen der Voraussetzung ohne Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren genehmigt werden. Ein formloser Antrag genügt.
  • Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und j BImSchG): Bei der TA Luft werden Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) und bei der TA Lärm von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen.
  • Überwachungsbedürftige Anlagen (§ 30a EnSiG): Eine neue oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Anlage kann vorübergehend ohne erforderliche Erlaubnis betrieben werden, wenn durch einen Sachverständigen nachgewiesen wurde, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
Erfahren Sie mehr über die Änderungen beim Fuel Switch im Merkblatt der IHK- Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz (PDF) und auf der Seite des DIHKs.