Änderungen der BioSt-NachV und Biokraft-NachV
Die geplanten Änderungen der Verordnung sorgen für Kritik. Deutschland geht an mehreren Stellen über die EU-Vorgaben hinaus – mit Folgen für Unternehmen und Versorgungssicherheit.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs:
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Zertifizierung: Ab 2027 soll für Zertifizierungsstellen eine verpflichtende DAkkS-Akkreditierung gelten. Dies könnte die Zahl verfügbarer Zertifizierer beeinflussen.
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Schwellenwerte für Biomasseanlagen: Die geplante Absenkung von 20 auf 7,5 MW betrifft vor allem Anlagen, die ihre Leistung aus Effizienz- oder Flexibilitätsgründen erhöhen. Diskutiert wird, künftig die Bemessungsleistung, statt der installierten Leistung zugrunde zu legen.
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Biomasse aus Waldbeständen: Eine zusätzliche Zertifizierung nachhaltiger Waldbewirtschaftung wäre vorgesehen. Waldbesitzer verweisen auf bestehende Regelungen im Bundeswaldgesetz und die Kontrolle durch Forstämter.
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Treibhausgasminderungen: Vorgesehen ist eine Anhebung der Einsparziele auf 80 % bereits ab 2026. Hier wird auf technische Machbarkeit und geeignete Übergangsfristen hingewiesen.
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Nachweispflichten: Neue Vorgaben zur Datenerfassung und Dokumentation könnten zusätzlichen Aufwand erzeugen. Eine stärkere Verzahnung mit bestehenden EU-Datenbanken wird als sinnvoll erachtet.
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Übergangsregelungen für Zertifizierungsstellen: Vorgesehen ist, dass bestehende Stellen bis Ende 2028 weiterarbeiten können. Positiv bewertet wird zudem die geplante Anerkennung ausländischer Zertifizierer.
Einordnung:
Die Diskussion dreht sich vor allem um den Umfang der nationalen Anforderungen im Vergleich zu den EU-Vorgaben. Ziel bleibt es, Betrug vorzubeugen, Nachhaltigkeit zu sichern und gleichzeitig praktikable Verfahren für Unternehmen zu gewährleisten.
Die Diskussion dreht sich vor allem um den Umfang der nationalen Anforderungen im Vergleich zu den EU-Vorgaben. Ziel bleibt es, Betrug vorzubeugen, Nachhaltigkeit zu sichern und gleichzeitig praktikable Verfahren für Unternehmen zu gewährleisten.
Was bedeutet das für Unternehmen?
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Betreiber von Biomasseanlagen müssen prüfen, ob sie durch die neue Schwellenwertgrenze betroffen sind.
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Produzenten und Händler von Biomasse und Biokraftstoffen müssen sich auf strengere Dokumentations- und Nachweispflichten einstellen.
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Zertifizierungsstellen müssen rechtzeitig eine Akkreditierung bei der DAkkS beantragen.
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Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen.
Quelle: DIHK