Änderungen der BioSt-NachV und Biokraft-NachV

Die geplanten Änderungen der Verordnung sorgen für Kritik. Deutschland geht an mehreren Stellen über die EU-Vorgaben hinaus – mit Folgen für Unternehmen und Versorgungssicherheit.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs:
  • Zertifizierung: Ab 2027 soll für Zertifizierungsstellen eine verpflichtende DAkkS-Akkreditierung gelten. Dies könnte die Zahl verfügbarer Zertifizierer beeinflussen.
  • Schwellenwerte für Biomasseanlagen: Die geplante Absenkung von 20 auf 7,5 MW betrifft vor allem Anlagen, die ihre Leistung aus Effizienz- oder Flexibilitätsgründen erhöhen. Diskutiert wird, künftig die Bemessungsleistung, statt der installierten Leistung zugrunde zu legen.
  • Biomasse aus Waldbeständen: Eine zusätzliche Zertifizierung nachhaltiger Waldbewirtschaftung wäre vorgesehen. Waldbesitzer verweisen auf bestehende Regelungen im Bundeswaldgesetz und die Kontrolle durch Forstämter.
  • Treibhausgasminderungen: Vorgesehen ist eine Anhebung der Einsparziele auf 80 % bereits ab 2026. Hier wird auf technische Machbarkeit und geeignete Übergangsfristen hingewiesen.
  • Nachweispflichten: Neue Vorgaben zur Datenerfassung und Dokumentation könnten zusätzlichen Aufwand erzeugen. Eine stärkere Verzahnung mit bestehenden EU-Datenbanken wird als sinnvoll erachtet.
  • Übergangsregelungen für Zertifizierungsstellen: Vorgesehen ist, dass bestehende Stellen bis Ende 2028 weiterarbeiten können. Positiv bewertet wird zudem die geplante Anerkennung ausländischer Zertifizierer.
Einordnung:
Die Diskussion dreht sich vor allem um den Umfang der nationalen Anforderungen im Vergleich zu den EU-Vorgaben. Ziel bleibt es, Betrug vorzubeugen, Nachhaltigkeit zu sichern und gleichzeitig praktikable Verfahren für Unternehmen zu gewährleisten.
Was bedeutet das für Unternehmen?
  • Betreiber von Biomasseanlagen müssen prüfen, ob sie durch die neue Schwellenwertgrenze betroffen sind.
  • Produzenten und Händler von Biomasse und Biokraftstoffen müssen sich auf strengere Dokumentations- und Nachweispflichten einstellen.
  • Zertifizierungsstellen müssen rechtzeitig eine Akkreditierung bei der DAkkS beantragen.
  • Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen.
Quelle: DIHK