Umwelt und Energie

Zuständigkeiten im Rahmen der EBV in Rheinland-Pfalz

Zum 1. August ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft getreten. Sie setzt einen bundeseinheitlichen Rahmen für den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und löst die bisher geltenden landesspezifischen Vorgaben ab.
Im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) hat das Landesamt für Umwelt (LfU) den Vollzug und die Umsetzung in Rheinland-Pfalz koordiniert und verschiedene Informationsmaterialien zusammengestellt. Diese wurden mittlerweile aktualisiert. 
Auf der Webseite des Bündnisses Kreislaufwirtschaft auf dem Bau werden alle Informationen wie Leitfäden, Übergangsregelungen oder FAQs gebündelt bereitgestellt und fortlaufend aktualisiert. Seit dem Inkrafttreten finden Sie unter anderem neue Versionen der Leitfäden Grundwasser und Boden sowie die Zuständigkeiten im Rahmen der EBV in Rheinland-Pfalz.
Das MKUEM hat mit einem Schreiben vom 9. August die behördliche Zuständigkeit für den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen festgelegt. Demnach ist in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die obere Abfallbehörde für den Vollzug der EBV zuständig. Das LfU soll als Fachbehörde allerdings regelmäßig bei Entscheidungen gemäß §§ 19 und 21 beteiligt werden. Im Rahmen der Novellierung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) wurde die Zuständigkeit des LfU um die Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft und den Betrieb des Ersatzbaustoffkatasters erweitert.
Quelle: Landesamt für Umwelt & Bündnis Kreislaufwirtschaft auf dem Bau Rheinland-Pfalz