F-Gase: Aktuelle Entwicklungen

EU bereitet neue Vorgaben zur Konformitätsprüfung bei F-Gasen vor
Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer Durchführungsverordnung zur Konformitätsprüfung von Er-zeugnissen und Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten. Die Regelung konkretisiert die Anforderungen aus Artikel 19 der F-Gase-Verordnung 2024.
Hersteller und Einführer entsprechender Produkte – etwa in der Kälte- und Klimatechnik – müssen künftig Konformitätserklärungen vorlegen, sofern ihre Produkte unter die Stoffe in Anhang I Gruppe 1 fallen. Ausgenommen sind Produkte mit weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Jahr.
Für Einrichtungen, die bei Inverkehrbringen bereits HFKW enthalten, verlangt die Verordnung darüber hinaus, dass die entsprechenden Unterlagen, Berichte und Erklärungen von einer unabhängigen Prüfstelle bestätigt werden (Art. 19 Abs. 3).
Die geplante Durchführungsverordnung der EU-Kommission soll u.a.:
  • standardisierte Vordrucke für die Konformitätserklärung bereitstellen,
  • Anforderungen an Prüfstellen definieren,
  • Vorgaben für Format und Inhalt der einzureichenden Unterlagen festlegen.
F-Gase: Berichtspflicht nach Artikel 26 – nicht alle Unternehmen betroffen
Viele Unternehmen, die im F-Gase-Portal registriert sind, erhalten derzeit automatische Hinweise auf eine mögliche Berichtspflicht nach Artikel 26 der neuen F-Gase-Verordnung. Allerdings gilt diese Pflicht nur für bestimmte Tätigkeiten und Mengenschwellen. Unternehmen sollten daher zunächst prüfen, ob sie tatsächlich betroffen sind.
Die Berichtspflicht gemäß Artikel 26 betrifft u.a. Unternehmen, die:
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in vorbefüllten Einrichtungen wie Fahrzeugen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen in Verkehr bringen,
  • und dabei folgende Mengen pro Kalenderjahr überschreiten:
    • 10 Tonnen CO-Äquivalent bei HFKW,
    • 100 Tonnen CO-Äquivalent bei anderen F-Gasen.
Diese Pflicht gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU – nicht für Ausfuhren. Für Hersteller oder Händler von PKW beispielsweise ist die Schwelle in der Regel nicht relevant, da das gängige Kältemittel R1234yf laut Verordnung nur einen Umrechnungsfaktor von 0,501 hat und in PKW meist in Mengen unter einem Kilo-gramm eingesetzt wird.
Auch andere Absätze des Artikels 26 können relevant sein – etwa für Unternehmen, die:
  • F-Gase in Behältern herstellen, einführen oder ausführen (Absatz 1),
  • F-Gase zerstören (Absatz 2),
  • oder Prüfberichte im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 einreichen müssen (Absatz 7).
F-Gase: EU-Kommission veröffentlicht aktualisierte Anleitung zur Registrierung
Die EU-Kommission hat ihre Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Registrierung im F-Gase-Portal aktualisiert und nun auch auf Deutsch veröffentlicht. Neu aufgenommen wurden Hinweise zur Ein- und Ausfuhr von Fahrzeugen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind.
Die Registrierung im F-Gase-Portal ist weiterhin mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden, was bei vielen Unternehmen zu Verzögerungen bei der Zollabwicklung führt.
Der Leitfaden enthält zahlreiche technische Hinweise zur Registrierung. Ab Seite 13 wird ausführlich erläutert, welche Formen der Registrierung möglich sind – etwa für Ein- oder Ausfuhren, für Massengut oder Geräte, sowie für Stoffe, die HFKW enthalten oder nicht.
Wichtig: Die EU-Kommission weist erneut darauf hin, dass die Bearbeitung einer Registrierung bis zu zehn Arbeitstage oder länger dauern kann.
Hintergrund: Die seit März 2024 geltende Registrierungspflicht führt weiterhin zu Problemen beim Zoll. Offenbar wird die korrekte Registrierung erst seit Anfang 2025 systematisch kontrolliert, was die Herausforderungen zusätzlich verschärft.
Quelle: DIHK