IHK-Umweltnachrichten

REACH: Neue Einschränkungen für die Siloxane D4 und D5 und D6

Mit dieser Änderungsverordnung wird im REACH-Anhang XVII der Eintrag 70 geändert, welcher bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte. Neu wird D6 einbezogen und Spalte 2 des Eintrags auf sieben Absätze ausgeweitet, von denen der erste Absatz die Kernforderung wie folgt formuliert:
„1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a) als Stoff,
b) als Bestandteil anderer Stoffe oder
c) in Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gewichts-Prozenten oder mehr des jeweiligen Stoffes
nach dem 6. Juni 2026.“
Die weiteren Absätze enthalten eine Vielzahl an Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen, z. B. für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere und Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymere.
Die Änderungsverordnung ist hier im EU-Amtsblatt abrufbar.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein