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SVHC-Kandidatenliste erweitert
Die Aufnahme dieser Stoffe kann zu Informationspflichten für Unternehmen gegenüber der EU-Chemikalienagentur (ECHA) und innerhalb der Lieferkette führen.
Folgende Stoffe wurden neu aufgenommen:
- Reaktionsmasse aus Triphenylthiophosphat und tertiären butylierten Phenyl-Derivaten,
- Verwendung in Hydraulikflüssigkeiten, Schmiermitteln und Fetten,
- Perfluamin,
- Verwendung in der Herstellung elektrischer, elektronischer und optischer Geräte, Maschinen und Fahrzeugen,
- Octamethyltrisiloxan,
- Verwendung in der Herstellung und/oder Formulierung von: Kosmetika, Körperpflege-/Gesundheitsprodukten, Arzneimitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln, Beschichtungen und nichtmetallischen Oberflächenbehandlungen sowie Dicht- und Klebemitteln,
- 6-[(C10-C13)-Alkyl-(verzweigt, ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure,
- Verwendung in Schmiermitteln, Fetten, Trennmitteln und Metallbearbeitungsflüssigkeiten,
- O,O,O-Triphenylthiophosphat,
- Verwendung in Schmierstoffen und Fetten.
Durch die Aufnahme von Stoffen in die Listen kann für Unternehmen eine Reihe von Informationspflichten entstehen. So sind Lieferanten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung verpflichtet, Abnehmern Informationen zur sicheren Verwendung bereitzustellen, wenn SVHC-Stoffe mit einem Massenanteil größer als 0,1 Prozent in ihren Erzeugnissen enthalten sind. Auf Ersuchen sind auch Verbraucher zu informieren. Zudem besteht nach Artikel 7 für Hersteller oder Importeure eine Pflicht zur Notifizierung bei der ECHA und zur Eintragung in die SCIP-Datenbank nach der Abfallrahmenrichtlinie.
Quelle: DIHK