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EU will Nachhaltigkeits- und Lieferkettenregeln vereinfachen

Die EU-Kommission hat zwei sogenannte Omnibus-Pakete vorgestellt, um Unternehmen von bürokratischen Pflichten zu entlasten. Besonders betroffen sind die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), das Lieferkettengesetz (CSDDD) und der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).
Weniger Bürokratie für Unternehmen
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung: Große Unternehmen müssen erst ab 2027 berichten, KMU ab 2028. Der Anwendungsbereich wird eingeschränkt, und Berichtsanforderungen sollen reduziert werden.
  • Lieferkettenrichtlinie: Die Umsetzung wird um ein Jahr auf 2027 verschoben. Unternehmen müssen vorerst nur direkte Geschäftspartner prüfen.
  • CO₂-Grenzausgleich: Die Pflicht zum Kauf von Zertifikaten soll erst 2027 greifen, kleine Importe bleiben ausgenommen.
Mit diesen Maßnahmen will die EU den Verwaltungsaufwand für Unternehmen senken, ohne die Klimaziele aus den Augen zu verlieren. Die Vorschläge werden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden.
Anpassungen der CSRD und ESRS
Die CSRD-Pflicht soll für viele Unternehmen gelockert werden: Die Berichtspflicht gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Kleine und mittlere, kapitalmarktorientierte Unternehmen sind von der Pflicht ausgenommen. Laut EU würde dadurch die Zahl der betroffenen Unternehmen von 50.000 auf 10.000 sinken. Zudem wird die Überarbeitung der europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) angestrebt, um unnötige Datenanforderungen zu streichen. Ein spezieller Berichtsstandard für KMU wird nicht eingeführt, sie können aber freiwillig nach dem geplanten Voluntary SME Standard (VSME) berichten.
Änderungen im Lieferkettengesetz (CSDDD)
Die Sorgfaltspflichten konzentrieren sich künftig nur auf direkte Geschäftspartner. Indirekte Partner müssen erst geprüft werden, wenn es plausible Hinweise auf Risiken gibt. Die Pflicht, Geschäftsbeziehungen als letzte Konsequenz zu beenden, entfällt. Unternehmen müssen ihre Due-Diligence-Prozesse nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre bewerten. Zudem wurde die unionsweite Haftungsregel gestrichen – die nationale Gesetzgebung entscheidet über Haftungsfragen.
Anpassungen bei der Taxonomie-Verordnung
Die Anwendungsgrenze für die Taxonomie-Verordnung wird auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erhöht. Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz können künftig flexibel entscheiden, ob sie über ihre nachhaltigen Aktivitäten berichten. Delegierte Rechtsakte sollen zudem die technischen Bewertungskriterien und Berichtspflichten weiter vereinfachen.
Mit diesen Änderungen will die EU den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduzieren, ohne die Klimaziele aus den Augen zu verlieren.
Quelle: DIHK