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EU-Entwaldungsverordnung

Ende Juni 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der EU (EUDR) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung soll die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, reguliert werden. So soll der Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung minimiert und gleichzeitig der Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum Verlust der biologischen Vielfalt verringert werden. Im Dezember 2025 wurde die EUDR durch die Verordnung (EU) 2025/2650 geändert. Neben einer Verschiebung des Anwendungsbeginns werden dort auch bestimmte Erleichterungen geregelt.

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse

Im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung wird das Inverkehrbringen (inklusive Einfuhr in die EU), die Bereitstellung sowie die Ausfuhr bestimmter relevanter Rohstoffe und daraus hergestellter relevanter Erzeugnisse geregelt. Zu den relevanten Rohstoffen gehören:
  • Ölpalmen
  • Rinder
  • Kaffee
  • Kakao
  • Kautschuk
  • Holz
  • Soja
Als relevante Erzeugnisse gelten solche, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. So beispielsweise Schokolade, Röstkaffe, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk oder Möbel aus Holz. Die Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung gelistet.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen künftig nur noch auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie ohne Entwaldung und Waldschädigung sowie gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden. Außerdem muss für diese eine Sorgfaltserklärung vorliegen, die über das EU-Informationssystem eingereicht wurden (Artikel 3). Die Liste betroffener Rohstoffe und Erzeugnisse soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Pflichten der Unternehmen

Mit der Anpassung der EUDR im Dezember 2025 gelten künftig unterschiedliche Pflichten für die verschiedenen Akteure entlang der Lieferkette:

Verpflichtungen der Marktteilnehmer (Artikel 4):

  • Sorgfaltspflichten erfüllen (gemäß Artikel 8)
    Um nachzuweisen, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse den Vorgaben aus Artikel 3 entsprechen
    (Datensammlung gemäß Artikel 9, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10, Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11)
  • Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelung, Berichterstattung und Aufzeichnungen (gemäß Artikel 12)
    Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten. Außerdem muss jährlich öffentlich (auch im Internet) über die Sorgfaltspflichtregelung berichtet werden.
  • eine Sorgfaltserklärung mit den Informationen entsprechend Anhang II vor dem Inverkehrbringen an die zuständige Behörde über das Informationssystem (Artikel 33) übermitteln.

Vereinfachte Regelung für Kleinst- und Primärerzeuger (Artikel 4a):

  • Übermittlung einer einmaligen vereinfachten Erklärung
    Bei der Übermittlung werden die in Anhang III aufgeführten Informationen vorgelegt.
    Die Geolokalisierung kann durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden.

Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (Artikel 5):

  • Müssen Informationen nach Absatz 3 sammeln
    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Internetadresse der (nachgelagerten) Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen relevante Erzeugnisse geliefert haben und an die sie relevante Erzeugnisse liefern
  • Erster nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler muss zusätzlich die Referenznummer sammeln
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die keine KMU sind, müssen sich im Informationssystem registrieren

Verschiebung und Vereinfachung

Am 23. Dezember 2025 wurde der Verordnungstext (EU) 2025/2650 zur Änderung der EUDR hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit konnte noch vor Jahreswechsel und kurz vor dem eigentlichen Anwendungsbeginn der EUDR die Verschiebung um 12 Monate sowie bestimmte Erleichterungen in Kraft treten. Die konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie hier.
Was sind die Kernpunkte der Änderungen?
  • Artikel 2 - Begriffsbestimmungen:
    Durch die neue Differenzierung der Marktteilnehmer und die Einführung zusätzlicher Kategorien werden die Pflichten für bestimmte Gruppen vereinfacht.
    • Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
    • nachgelagerter Marktteilnehmer
  • Artikel 4a - Vereinfachte Regelung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger:
    Diese müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Artikel 5 - Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler:
    Nur noch Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nur der erste nahgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummer sammeln. Die Sammlung bestimmter Informationen ist weiterhin für die nachgelagerte Lieferkette verpflichtend.
  • Artikel 34 - Überprüfung:
    Bis zum 30. April 2026 müssen die Auswirkungen der Vereinfachung durch die Kommission überprüft und der Verordnungstext ggf. angepasst werden.
  • Artikel 38 - Inkrafttreten und Geltungsbeginn:
    Anwendungsstart für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, gelten die Verpflichtungen ab dem 30. Juni 2027.
  • Anhang I - Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse:
    Der HS-Code “ex 49” (Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne" wird gestrichen.