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CBAM - CO2-Grenzausgleich der EU

Am 1. Oktober 2023 ist das EU CO2-Grenzausgleichsystem mit einer Übergangsregelung in Kraft getreten. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden – letztere könnten sonst überwiegend durch günstigere und CO2-intensivere Importe aus Drittländern ersetzt werden. So soll „Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz hat das CBAM-Netzwerk ins Leben gerufen. Im Rahmen des Netzwerks bieten die IHKn eine Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices an. Weitere Informationen finden Sie hier.

Welche Waren sind betroffen?

Der CBAM berücksichtig sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen. Diese sind im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 anhand ihrer Zolltarifnummer definiert:
Produkte HS-Codes
Aluminium 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl
72 (ausgenommen: 7202 2, 7202 30 00, 7202 50 00, 7202 70 00, 7202 80 00, 7202 91 00, 7202 92 00, 7202 93 00, 7202 99, 7202 99 10, 7202 99 30, 7202 99 80, 7204)
7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom 27160000
Zement 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff 280410000
Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden.
Sendungen betroffener Güter mit einem Warenwert von weniger als 150 Euro sowie Importe von Waren mit Ursprung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) sind von den Verpflichtungen nach CBAM ausgenommen.

Wie funktioniert CBAM?

EU-Importeure kaufen beim Import der genannten Produktgruppen Zertifikate in Höhe der Bepreisung von CO2-Emissionen, die bei der Herstellung in der EU angefallen wäre. Sollte ein Nicht-EU-Hersteller bereits einen CO2-Preis bezahlt haben und kann dies auch nachweisen, kann sich der EU-Importeur diese Kosten anrechnen lassen. Zur Ermittlung der benötigten Zertifikate, können sich Importeure an Standartwerten der entsprechenden CO2-Emissionen orientieren oder sich vom Hersteller entsprechende Nachweise ausstellen lassen.

Übergangsphase 2023-2025

Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 galt die Übergangsregelung mit folgenden Pflichten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register auf der Seite der EU-Kommission
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen:
  • Quartalsweise Vorlage des CBAM-Berichts im CBAM-Register

Pflichten seit 2026

Nach Ablauf der Übergangsphase startete am 1. Januar 2026 die Regelphase. Ab diesem Zeitpunkt gelten weitere Pflichten für Importeure:
  • Nach Artikel 4 dürfen betroffene Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Dieser Status als “zugelassener Anmelder” muss über das CBAM-Portal beantragt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde ab 2027
  • Gemäß Artikel 14 soll ein CBAM-Register eingerichtet werden. In diesem Register muss jährlich bis zum 31. Mai die sogenannte CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt werden – erstmals 2027 für das Jahr 2026 – und folgende Angaben enthalten (Artikel 6):
    • Gesamtmenge der im vorangegangenem Kalenderjahr eingeführten Warenart in MWh bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;
    • Gesamtmenge grauer Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro MWh Strom oder pro Tonne jeder Warenart bei anderen Waren (berechnet nach Artikel 7);
    • Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen;
    • Kopien der Prüfberichte einer akkreditierten Prüfstelle
  • Überprüfung der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfstelle (Zuständigkeit aktuell noch unklar).

CBAM-Erleichterungen für die Regelphase

Am 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083 mit den CBAM-Vereinfachungen in Kraft getreten. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO2-Grenzanpassung mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen.
Wesentliche Änderungen im Überblick:
  1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle)
    Ab sofort gilt der Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht. Unternehmen, die pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Wird dieser Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, gilt die CMA-Pflicht rückwirkend für sämtliche Importe des betreffenden Jahres.
  2. Status als “Zugelassener CBAM-Anmelder”
    Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro importieren, benötigen ab 2026 den Status als “Zugelassener CBAM-Anmelder”. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden, um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden.
  3. CBAM-Zertifikatehandel
    Der Handel mit CBAM-Zertifikaten startet am 1. Februar 2027 über die neue Common Central Platform (CCP). Vorher wird es keine Möglichkeit geben, Zertifikate zu erwerben. Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden.
  4. Geänderte Fristen
    • Einreichung von CBAM-Erklärungen und Zertifikaten: spätestens 30. September des Folgejahres
    • Rückkaufanträge für CBAM-Zertifikate: bis spätestens 31. Oktober
    • Verfall von Zertifikaten: Zertifikate aus dem vorletzten Kalenderjahr verlieren am 1. November ihre Gültigkeit