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CBAM - CO2-Grenzausgleich der EU

Am 1. Oktober 2023 ist das EU CO2-Grenzausgleichsystem mit einer Übergangsregelung in Kraft getreten. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden – letztere könnten sonst überwiegend durch günstigere und CO2-intensivere Importe aus Drittländern ersetzt werden. So soll „Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz hat das CBAM-Netzwerk ins Leben gerufen. Im Rahmen des Netzwerks bieten die IHKn eine Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best-Practices an. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer steht im direktem Kontakt mit der deutschen CBAM-Behörde DEHSt und hat sich für einen nachsichtigen Umgang mit Blick auf Bußgelder eingesetzt. Die DEHSt hat nun die folgenden Informationen veröffentlichtCBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 sind Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen nach Art. 16 der EU-CBAM-DVO werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Bei der Einleitung von Sanktionsverfahren wird die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Entscheidungsspielräume angemessen von der DEHSt berücksichtigt.
Seit Ende 2023 sind die Standardwerte zur Berechnung der Emissionen auf der Webseite der EU-Kommission veröffentlicht. Als nationale Behörde wurde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) benannt.

Welche Waren sind betroffen?

Der CBAM berücksichtig sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll er nur auf die folgenden Güter angewendet werden, die ein hohes Potenzial für Carbon Leakage bergen. Diese sind im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 anhand ihrer Zolltarifnummer definiert: 
Produkte
HS-Codes
Aluminium
7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl
72 (ausgenommen: 7202  2, 7202 30 00, 7202 50 00, 7202 70 00, 7202 80 00, 7202 91 00, 7202 92 00, 7202 93 00, 7202 99, 7202 99 10, 7202 99 30, 7202 99 80, 7204)
7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel
28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom
27160000
Zement
25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff
280410000
Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden.
Sendungen betroffener Güter mit einem Warenwert von weniger als 150 Euro sowie Importe von Waren mit Ursprung in den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) sind von den Verpflichtungen nach CBAM ausgenommen.
Bei Fragen zu Zoll und Import wenden Sie sich bitte an die Abteilung Außenwirtschaft:
Frau Franziska Weisenbach
Herr Frank Panizza

Wie funktioniert CBAM?

EU-Importeure kaufen beim Import der genannten Produktgruppen Zertifikate in Höhe der Bepreisung von CO2-Emissionen, die bei der Herstellung in der EU angefallen wäre. Sollte ein Nicht-EU-Hersteller bereits einen CO2-Preis bezahlt haben und kann dies auch nachweisen, kann sich der EU-Importeur diese Kosten anrechnen lassen. Zur Ermittlung der benötigten Zertifikate, können sich Importeure an Standartwerten der entsprechenden CO2-Emissionen orientieren oder sich vom Hersteller entsprechende Nachweise ausstellen lassen.

Pflichten in der Übergangsphase 2023-2025 

Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 greift die Übergangsregelung. Im August wurde die CBAM-Durchführungsverordnung für die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten dazu veröffentlicht. Betroffene Unternehmen unterliegen in diesem Zeitraum einer Berichtspflicht (Artikel 32-35). Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht, stattdessen sind folgende Schritte notwendig: 
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register auf der Seite der EU-Kommission:
    Der Zugang zum Register muss durch die nationale Behörde freigeschalten werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wurde kurz vor Jahresende 2023 offiziell benannt. Weitere Informationen zum Zugang folgen. 
    Eine Anleitung zum CBAM-Register erläutert die Vorgehensweise.
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen:
    Zur Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, bedarf es der Daten des ausländischen Herstellers. Bis zum 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Die Standardwerte wurden Ende Dezember auf der Seite der EU-Kommission veröffentlicht. Artikel 4 der Durchführungsverordnung zeigt unterschiedliche Berechnungsmethoden auf. 
  • Quartalsweise Vorlage des CBAM-Berichts im CBAM-Register:
    Der CBAM-Bericht muss folgende Informationen enthalten:
    • Gesamtmenge jeder Warenart in MWh bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;
    • die gesamten grauen Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro MWh Strom oder pro Tonne Warenart bei anderen Waren (entsprechend Anhang IV);
    • die gesamten indirekte Emissionen;
    • den CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss.

Pflichten ab 2026

Nach Ablauf der Übergangsphase beginnt ab 2026 die Implementierungsphase. Ab diesem Zeitpunkt gelten weitere Pflichten für Importeure:
  • Nach Artikel 4 dürfen betroffene Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Dieser Status als “zugelassener Anmelder” muss beantragt werden (Artikel 5). Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können. Weitere Informationen sollen folgen.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde
  • Gemäß Artikel 14 soll ein CBAM-Register eingerichtet werden. In diesem Register muss jährlich bis zum 31. Mai die sogenannte CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt werden – erstmals 2027 für das Jahr 2026 – und folgende Angaben enthalten (Artikel 6):
    • Gesamtmenge der im vorangegangenem Kalenderjahr eingeführten Warenart in MWh bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;
    • Gesamtmenge grauer Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro MWh Strom oder pro Tonne jeder Warenart bei anderen Waren (berechnet nach Artikel 7);
    • Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen;
    • Kopien der Prüfberichte einer akkreditierten Prüfstelle
  • Überprüfung der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfstelle (Zuständigkeit aktuell noch unklar).
Weitere Informationen zum CBAM finden Sie auf den Seiten der
Europäischen Kommission (inklusive hilfreicher Anleitungen und Handbücher),
der Deutschen Industrie- und Handelskammer 
oder auf der Webseite des Zolls.
Im Juli 2023 hatte sich die DIHK ausführlich in einer Stellungnahme zu CBAM geäußert.