Kampagne Sachverständigenwesen

Infos zum Bestellungsverfahren

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Folgende Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach der Sachverständigenordnung der jeweiligen IHK erfüllen:
  • ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
  • keine Bedenken gegen die Eignung
  • Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fachkenntnisse, praktischer Erfahrungen und der Fähigkeit, qualifizierte Gutachten zu erstellen, Verfügbarkeit von erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen für die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige
  • Gewährleistung von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
  • Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen
  • Nachweis über umfassende Kenntnisse im deutschen Recht
  • Fähigkeit zur leicht verständlichen Erklärung fachspezifischer Feststellungen und Bewertungen
  • die für das beantragte Sachgebiet erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit.
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK nach Anhörung der dafür zuständigen Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung soll die IHK
  • Referenzen einholen
  • eigenhändig erstattete Gutachten des Antragstellers heranziehen
  • fachkundige Dritte um Stellungnahme bitten
  • die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und andere Erkenntnisquellen nutzen.

Das müssen IHK-Sachverständige wissen und beachten 

Rechte und Pflichten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie die allgemeinen Voraussetzungen für ihre öffentliche Bestellung regelt die von der Vollversammlung der IHK Koblenz beschlossene Satzung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, kurz Sachverständigenordnung (SVO), der zuständigen IHK.
Neben der Kenntnis ihrer Informationspflichten und dem Vorhandensein geforderter persönlicher Voraussetzungen müssen Sachverständige mit dem Aufbau und den erforderlichen Inhalten eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vertraut sein. Sachverständige agieren weisungsfrei und unabhängig. Ihre Aufgaben erfüllen sie unparteiisch und gewissenhaft. Sie gehen keine Verpflichtung ein, die ihre Beurteilungen verfälschen könnten.
Bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigen Sachverständige den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. Öffentlich bestellte Sachverständige dürfen sich nicht dem Verdacht einer Befangenheit aussetzen. Daher ist es nicht erlaubt, Gutachten in eigener Sache sowie für den Arbeitgeber oder Dienstherrn zu erstellen. Auch nach der Erstellung des Gutachtens darf der Sachverständige sich nicht im Zusammenhang mit den begutachteten Objekten wirtschaftlich betätigen.
Erhält ein IHK-Sachverständiger den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, kann er die Übernahme nur aus wichtigem Grund ablehnen. Sachverständige unterliegen auch nach dem Auftragsverhältnis einer Schweigepflicht über Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Zu den Pflichten eines Sachverständigen gehören außerdem der regelmäßige Besuch von Fortbildungen und die Pflege eines Erfahrungsaustauschs mit anderen Fachleuten.