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Ukrainische Geflüchtete

Arbeitsmarkt
Zwei Männer mit Papier und Laptop von oben © ©contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG dürfen grundsätzlich uneingeschränkt einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Wir geben Ihnen einen Überblick zu Integrationsmöglichkeiten und Bleibeperspektiven.