Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter
Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG dürfen grundsätzlich uneingeschränkt einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Wir geben Ihnen einen Überblick zu Integrationsmöglichkeiten und Bleibeperspektiven.