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Hinweispflicht für Arbeitgeber seit Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 sind die §§ 45b und 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten. Mit diesen Regelungen wurde das Beratungsangebot „Faire Integration“ gesetzlich verankert. Gleichzeitig entstand für Arbeitgeber eine neue Informationspflicht im Zusammenhang mit der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland.
Die Vorschriften sehen vor, dass das Beratungsangebot „Faire Integration“ dauerhaft zur Verfügung steht. Die Beratungsstellen bieten unentgeltliche Information und Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an.
Informationspflicht für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland angeworben werden, auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen.
Die Regelung beschränkt sich auf diese Hinweispflicht. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Beratung besteht weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.
Einordnung für die betriebliche Praxis
Die Informationspflicht ergänzt die bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der internationalen Fachkräftegewinnung. Arbeitgeber sollten ihre internen Abläufe – insbesondere bei der Auslandsanwerbung und im Onboarding-Prozess – regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Merkblätter zur Unterstützung
Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben stehen Merkblätter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verfügung. Diese enthalten Informationen zum Beratungsangebot „Faire Integration“ sowie zur Informationspflicht für Arbeitgeber.