Hinweispflicht für Arbeitgeber ab Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 treten § 45c in Verbindung mit § 45b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Mit diesen Regelungen wird das Beratungsangebot „Faire Integration“ gesetzlich verankert. Gleichzeitig entsteht für Arbeitgeber eine neue Informationspflicht im Zusammenhang mit der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland.
Die neuen Vorschriften regeln, dass das Beratungsangebot „Faire Integration“ ab dem 1. Januar 2026 zur Verfügung steht. Die Beratungsstellen bieten unentgeltliche Information und Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen an.

Informationspflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland angeworben werden, auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen.
Die Regelung beschränkt sich auf die Hinweispflicht. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Beratung besteht weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.

Einordnung für die betriebliche Praxis

Die Informationspflicht kommt zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Vorgaben im Kontext der internationalen Fachkräftegewinnung hinzu. Arbeitgeber sollten ihre internen Abläufe – insbesondere im Rahmen der Auslandsanwerbung und des Onboardings – entsprechend überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Merkblätter zur Unterstützung

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben stehen Merkblätter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Verfügung. Diese enthalten Informationen zum Beratungsangebot „Faire Integration“ sowie zur neuen Informationspflicht.