Wein

Weingewerbe fordert Klarheit bei Etikettierungsbestimmungen

Ende des Jahres 2023 endet die Befreiung für Wein von der obligatorischen Brennwert-, Nährwert- und Zutatenkennzeichnung. Nach den Vorgaben der EU haben die Weinerzeuger die Möglichkeit, ein E-Label-System anzuwenden und mittels QR-Code auf dem Weinetikett auf die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis zu verlinken. So können Konsumenten die Angaben künftig auf elektronischem Wege abrufen. Die Brennwertangabe und Allergenkennzeichnung müssen aber auch bei einem E-Label verpflichtend auf dem Etikett stehen.
„Das E-Label ist eine sehr gute Möglichkeit, moderne Kommunikation, Verbrauchererwartung und Branchenbedürfnisse in Einklang zu bringen“, sagt Albrecht Ehses, weinpolitischer Sprecher der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz, zur Brüsseler Rechtsgrundlage.
Dennoch sind die Betroffenen in der Umsetzung der Vorschriften bis zum Stichtag 08.12.2023 weiterhin verunsichert. Ob Weingüter, Kellereien, Weinhandel, Druckereien und weitere Dienstleister – alle erwarten klare Aussagen, um rechtssicher die nächsten Schritte planen zu können. Aktuell ist in Aussicht gestellt, die noch unklaren Übergangsvorschriften über ein Korrigendum der GMO-Verordnung zu ändern, so dass nur noch der Zeitpunkt der Herstellung relevant ist und so zumindest Klarheit in Bezug auf abgefüllte nicht etikettierte Weinerzeugnisse besteht. Die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt muss nun dringend erfolgen. Und für die Frage, wann ein Wein als „hergestellt“ gilt, braucht es praktikable Lösungen vor allem für Erzeugnisse in losen Gebinden und mit Blick auf die anstehende Ernte 2023. Bei der Darstellung der Angaben auf dem elektronischen Weg als E-Label fordert das Weingewerbe, auf den Hinweis „Zutaten und Nährwert“ vor dem QR-Code zu verzichten und setzt sich für eine international verständliche Angabe eines „I“ für Information zur Verbraucheraufklärung ein.

Was die Politik tun kann

Die IHKs fordern gemeinsam mit weiteren Branchenverbänden eine vernünftige Übergangsregelung und praktikable Umsetzung der Vorschriften. Vor dem Stichtag 08.12.2023 hergestellte Weinerzeugnisse sollten ohne Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration in Verkehr gebracht werden. Hier sollten die Fachministerien in Abstimmung mit den Behörden der Weinüberwachung zeitnah für eine geeignete Auslegung des Rechtsrahmens sorgen.
Eine parallel geführte Diskussion betrifft eine in den nächsten Jahren zu erwartende Anpassung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die IHKs erwarten von der Politik, dass moderne und digitale Wege der Verbraucherinformation branchenübergreifend vorangetrieben werden. Das E-Label sollte allen Produkten in der LMIV offenstehen. So bliebe das E-Label – unabhängig von sektorspezifischen Regelungen - perspektivisch für die Weinerzeugnisse gesichert.

Was die IHKs tun

Als rheinland-pfälzische IHKs beobachten wir die aktuellen Diskussionen und Entscheidungsprozesse auf der europäischen Ebene sehr genau und tragen praktische Bedenken und Wünsche des Weingewerbes an die Politik heran, ob nun auf Bundes- oder Landesebene. Darüber hinaus stehen wir Unternehmen der Weinwirtschaft bei Fragen und Problemen in der Umsetzung weinrechtlicher Vorgaben zur Seite.