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| Gewerbliche Schutzrechte gewähren den Inhabern von Erfindungen eine bestimmte, andere ausschließende Schutzrechtsposition. Dieser Schutz ist erforderlich, weil generell das Prinzip der Nachahmungsfreiheit gilt. Andererseits wird durch die Veröffentlichung verhindert, dass der technische Fortschritt durch Geheimhaltung gebremst wird. Gewerbliche Schutzrechte sollen letztlich die Innovation und Kreativität in einer Volkswirtschaft fördern.
Zur Vergrößerung der Grafik (Stand 04/2017) klicken Sie bitte hier. |
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| IHK-Leitfaden Das Patent ist nicht alles - Neue Produkte mit gewerblichen Schutzrechten absichern |
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| IHK-Beratungstage zu Gewerblichen Schutzrechten Beratungstage - gewerbliche Schutzrechte der IHK Koblenz Beratung zu gewerblichen Schutzrechten der IHK Pfalz Termine finden Sie auch unter Veranstaltungen. |
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| Recherche Existieren für das geplante, neue Produkt oder Verfahren schon Schutzrechte? Besitzen andere Unternehmen oder Erfinder wirksame Schutzrechte, die der Umsetzung der Idee oder des Innovationsprojektes im Wege stehen könnten? Im ungünstigsten Fall investieren Sie viel Zeit und Geld und dürfen am Ende Ihr neu entwickeltes Produkt oder Verfahren aufgrund schon vorhandener Schutzrechte Dritter nicht einsetzen oder nicht verkaufen. Deshalb werden vor einer Schutzrechte-Anmeldung professionelle Recherchen durch Patent- oder Markenanwälte und durch Rechercheunternehmen empfohlen. Links zu möglichen Informationsvermittlungsstellen und Patentrechercheanbietern (Beispiele, keine Empfehlung!): Referat Technologie und Innovation der TU Kaiserslautern, Patent- und Literaturrecherche an der Hochschule Koblenz (Remagen), Patentinformationszentren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), Übersicht über Fachinformationszentren und überregionale Informationseinrichtungen (BMBF) |
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| Förderung (1) Das BITT-Förderprogramm des Landes Rheinland-Pfalz bezuschusst u. a. die Kosten für die Inanspruchnahme von Informationsvermittlungsstellen und Datenbankrecherchen, z. B. für Patentrecherchen, mit bis zu 250 Euro pro Inanspruchnahme. Gefördert werden bis zu 15 Inanspruchnahmen in drei Steuerjahren. (2) WIPANO Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen | Das BMWi-Förderprogramm zur Patentförderung und Verwertung sowie für innovative Normungsprojekte. |
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| Einordnung der Gewerblichen Schutzrechte | Eigentumsrechte
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International gebräuchlich sind in diesem Zusammenhang die Begriffe „Intellectual Property“ (IP; Englisch „Geistiges Eigentum“) sowie „Intellectual Property Rights“ (IPR; Englisch „Geistige Eigentumsrechte“) für die entsprechenden Schutzrechte.
Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung bezeichnet.
Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird es ausdrücklich geschützt. Die in Art. 17 Abs. 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß auch für das geistige Eigentum gelten. Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte.
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Geistige Eigentumsrechte erlauben es dem Erfinder, seine Innovation für eine begrenzte Zeit exklusiv zu vermarkten und stellen damit ein wichtiges Anreizinstrument zur Förderung des technischen Fortschritts dar. Der Nachteil besteht darin, dass sie dadurch die gesellschaftlich ebenfalls erwünschte möglichst schnelle Verbreitung von Wissen behindern. Das TRIPS-Abkommen führt zu einer internationalen Rechtsangleichung im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes auf relativ hohem Niveau und zu einer deutlichen Verschärfung des Schutzes in den meisten Entwicklungsländern.
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Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte kann man unter dem Begriff „geistige Eigentumsrechte“ zusammenfassen. - 1. Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG) Urheberrecht
Recht des ausübenden Künstlers Recht des Herstellers eines Tonträgers Recht des Sendeunternehmers Recht des Lichtbildners Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben Recht des Datenbankherstellers - 2. Gewerbliche Schutzrechte
a. Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Ergänzende Schutzzertifikate ( Verlängerte Schutzdauer bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln) Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien
b. Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte Marken (ehemals Warenzeichen) Geografische Herkunftsangaben Design (Designs und Modelle) Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) - 3.Geschäftsgeheimnisse
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Um Immaterialgüterrechte kommerziell zu verwerten, können daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber eingeräumt werden (Lizenz). Der Lizenzgeber kann ein Exklusivrecht verleihen oder mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen wie bei bestimmten Lizenzen von Creative Commons, bei denen auf das Urheberrecht weitgehend verzichtet wird. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen.
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Patente
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Das Patent ist ein vom Staat verliehenes gewerbliches Schutzrecht. Geschützt werden - technische Gegenstände, - chemische Erzeugnisse, - Verfahren. Das Verfahren der Patentierung ist auf nationaler (Deutsches Patent), regionaler (Europäisches Patent) und internationaler (PCT-Verfahren, Patent Cooperation Treaty) Ebene möglich. Die Gesetzlichen Grundlagen in Deutschland sind das Patentgesetz (PatG) und die Patentverordnung (PatV). Merkmale: Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Als erfinderisch ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen (sogenannte Erfindungshöhe). Patentschutz: Der Patentinhaber hat das (räumlich begrenzte und zeitlich befristete) Privileg, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und anderen die nicht autorisierte gewerbliche Nutzung zu verbieten. Die private Nutzung oder Verwendung einer Erfindung zu Forschungszwecken fallen nicht unter den Patentschutz. Zum Artikel: Patente | Weiterführende Informationen
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Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA in München angemeldetes deutsches Patent entfaltet seine Schutzwirkung nur in Deutschland. Eine eingeschränkte Schutzwirkung beginnt mit der Offenlegung der Erfindung (normalerweise 18 Monate nach der Anmeldung). Die volle Schutzwirkung beginnt mit der Erteilung des Patents, wobei vom Anmeldetag an mit mindestens zwei Jahren bis zur Erteilung gerechnet werden muss. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Das Patent wird nur aufrechterhalten, wenn und solange die Jahresgebühr an das Patent- und Markenamt entrichtet wird. Durch ein europäisches Patent kann eine Schutzwirkung für die 38 europäischen Vertragsstaaten erreicht werden. Das europäische Patent gilt nicht einheitlich für alle Vertragsstaaten; es zerfällt nach der Erteilung in einzelne nationale Schutzrechte. Diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Staaten des EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen). Der Antragsteller kann wählen, in welchen Staaten das EPÜ das Europäische Patent gelten soll. Detailinformationen finden Sie auf den Internetseiten des Europäischen Patentamts unter http://www.epo.org/ und in der Broschüre: "Der Weg zum europäischen Patent - Leitfaden für Anmelder (15. Auflage, Mai 2015)" unter http://www.epo.org/applying/european/Guide-for-applicants_de.htmlEine internationale Patentanmeldung nach dem PCT (Patent Cooperation Treaty) führt nur zu einer Vielzahl von nationalen Schutzrechten. Der PCT umfasst gegenwärtig 148 Vertragsstaaten. Nach der internationalen Anmeldephase müssen diese einzeln national weiterverfolgt werden. Es fallen dann die nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt. Weitere Informationen zum PCT-Verfahren finden Sie auf den Internet-Seiten der WIPO unter http://www.wipo.int/pct/en/ sowie im Merkblatt für internationale (PCT-)Patentanmeldungen. Eine internationale oder europäische Patentanmeldung kann ebenfalls beim DPMA eingereicht werden. Rechtsstandsinformationen weltweit | Portal der WIPO. Mittels Landkartendarstellung und Tabelle kann ermittelt werden, ob ein Land ein Online-Patentregister anbietet oder nicht. Länder ohne Online-Patentregister sind rot markiert. Ist ein elektronisches Register verfügbar, stehen fortführende Informationen zur Verfügung.
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Vor der Patentanmeldung: Patentrecherche | Recherchen in der Patentliteratur können Ihnen helfen, teure und unnötige Doppelentwicklungen zu vermeiden. Auch der Gefahr, fremde Schutzrechte zu verletzen, können Sie so vorbeugen. Bevor der Erfinder ein Patent anmeldet, sollte er intensiv die Konkurrenzsituation sowie die Marktgröße und Akzeptanz in dem jeweiligen Land untersuchen. Auch eine Literaturrecherche und Prüfung der Eigentumsverhältnisse sind ratsam. Eine Patentrecherche erschließt den Stand der Technik im Umfeld einer Patentanmeldung. Die Patentanmeldung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Zahlung einer entsprechenden Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Einzelheiten unter http://www.dpma.de/patent/index.htmlDie wichtigsten einzureichenden Unterlagen sind das ausgefüllte Antragsformular, die Beschreibung, gegebenenfalls mit Zeichnung, Beschreibung der Schutzansprüche (Haupt- und Nebenansprüche), eine Zusammenfassung und die Erfinderbenennung. Ein fertiger Prototyp wird für die Eintragung normalerweise nicht benötigt. ( Formulare und Merkblätter) Aufgrund der Komplexität des Patentwesens kann es vorteilhaft sein, für die Patentanmeldung einen Patent- oder Rechtsanwalt zu beauftragen ( Patentanwaltskammer). Notwendig ist das Hinzuziehen eines Anwalts aus rechtlichen Gründen in jedem Fall, wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Der Tag, an dem die Anmeldung entgegengenommen wird, gilt als Anmeldetag. Es bestimmt u. a., dass später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Mitbewerbern nicht mehr zu einem Patent führen können. Außerdem ist der Anmeldetag bedeutsam für Nachanmeldungen und für den Patentschutz im Ausland. Nach der Patent-Anmeldung folgt das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren (Formalprüfung: ob der Gegenstand der Anmeldung für einen Fachmann neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, die Erfindung ausführbar offenbart und gewerblich anwendbar ist). Danach kommt es zur öffentlichen Bekanntmachung der Patentmeldung im amtlichen Patentblatt (normalerweise 18 Monate nach der Anmeldung). Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers. Wird innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kein Einspruch erhoben, gilt das Patent mit Bezahlung der ersten Jahresgebühr als erteilt (volle Schutzwirkung). Das DPMA erstellt nach etwa acht Monaten einen ersten, sachlichen Bescheid, so dass bis zur Patenterteilung in der Regel mindestens 18 Monate vergehen.
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Die jeweils gültigen Gebühren bestimmen sich nach dem Patentkostengesetz (PatKostG). Verbindliche Hinweise finden Sie in der DPMA-Gebührentabelle.(unverbindlich, Stand 04/2017): Anmeldegebühr: 40 EUR (elektronisch) oder 60 EUR (Papierform) Rechercheantrag und -prüfung: zwischen 350 und 450 EUR Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents (ab dem 3. Jahr nach Anmeldetag) steigen von 70 EUR für das dritte Patentjahr bis auf 1.940 EUR für das zwanzigste Patentjahr. Andere: Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt sind noch das entsprechende Honorar bzw. Auslagen zu berücksichtigen. Bei einem europäischen Patent sind neben den amtlichen Gebühren des europäischen Patentamtes Übersetzungskosten, nationale Jahresgebühren, Anwaltskosten usw. zu berücksichtigen, so dass man bei einer Schutzwirkung in mehreren europäischen Staaten auf einen vierstelligen Eurobetrag kommen kann. Ähnliches gilt für die internationale Patentanmeldung bei der World Intellectual Property Organization(WIPO) über das Deutsche oder Europäische Patentamt.
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Kosten und Nutzen der Patentierung, die Risiken durch die Veröffentlichung sowie das Erfordernis der europäischen oder internationalen Patentierung sind im Rahmen des IP-Managements (en: intellectual property) abzuwägen.
Patente können z. B. mit Hilfe von Lizenzen direkt oder durch Absicherung des Wettbewerbsvorteils indirekt vermarktet werden.
Patente sind u. U. als Vermögenswert bilanzierbar, können den Kreditrahmen erweitern oder Investoren anlocken, strategische Partnerschaften oder die Teilnahme an Forschungsprogrammen ermöglichen.
Die Anzahl der von einem Unternehmen angemeldeten oder gehaltenen Patente ist ein Maßstab für dessen Innovationspotential.
Die mit dem Patent honorierte Weiterentwicklung des Standes der Technik wird mit der Anmeldung und Erteilung des Patentes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ein Patent kann mit der Veröffentlichung anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem betreffenden Gebiet der Technik dienen.
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Gebrauchsmuster
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Durch ein Gebrauchsmuster werden technische Gegenstände und chemische Erzeugnisse geschützt.
Eine gebrauchsmusterfähige Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein.
Der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent ist nicht sehr groß, beide sind sich sehr ähnlich.
Die Schutzrechtserteilung erfolgt beim Gebrauchsmuster aber ohne sachliches Prüfungsverfahren, das heißt das Patentamt prüft nicht die gesetzlichen Anforderungen der Neuheit und des erfinderischen Schritts. Diese Überprüfung erfolgt erst auf etwaigen Antrag eines Dritten, beispielsweise im Löschungsverfahren oder in einem Schadensersatzprozess.
Dadurch erfolgt die Eintragung schneller und billiger, allerdings verbunden mit dem Nachteil der unsicheren Rechtsbeständigkeit. Um die Gefahr eines Löschungsverfahrens zu minimieren, empfiehlt es sich, von der Recherchemöglichkeit, die das Patentamt kostenpflichtig anbietet, Gebrauch zu machen.
Weil technische Verfahren keinen gegenständlichen Charakter haben, sind sie als solche nicht gebrauchsmusterfähig.
Der Neuheitsbegriff ist beim Gebrauchsmuster als dem kurzlebigeren Schutzrecht nicht ganz so eng wie beim Patent, es muss sich hier nicht um eine Weltneuheit handeln, es reicht vielmehr aus, wenn noch keine druckschriftliche Veröffentlichung über die Erfindung oder deren offenkundige Vorbenutzung im Inland vorliegt ( Art. 3 GeschmG: "..durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.").
Außerdem gibt es eine sechsmonatige Schonfrist in der Form, dass Veröffentlichungen der letzten sechs Monate vor dem Anmeldetag des Erfinders nicht schädlich sind. Auch mit der Formulierung „erfinderischer Schritt", auf dem das Gebrauchsmuster beruhen muss, legt der Gesetzgeber weniger strenge Anforderungen als beim Patent fest.
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Einzureichen sind im Prinzip dieselben Unterlagen wie beim Patent, allerdings bei der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes in München.
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Die reine Anmeldegebühr beträgt 30 Euro bei elektronischer Anmeldung und 40 Euro bei einer Anmeldung in Papierform. Eine Recherchegebühr würde 250 Euro betragen. ( Gebühren für Gebrauchsmuster, DPMA) Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt kommen noch entsprechende Honorare und Auslagen hinzu.
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Mit der Eintragung entsteht der volle Schutz. Vom Tag der Anmeldung bis zur Eintragung sollte man mit etwa drei Monaten rechnen.
Die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre, wenn die jeweiligen Jahresgebühren (erstmalig nach drei Jahren) entrichtet werden.
Ein bei der Gebrauchsmusterstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München angemeldetes Gebrauchsmuster entfaltet seine Wirkung nur in Deutschland.
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Marken
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Grundsätzlich entsteht ein Markenschutz (§ 4 Markengesetz) durch: 1. die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, 2. die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, 3. die im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.Im Folgenden soll auf den Pkt. 1 " Eintragung eines Zeichens als Marke" eingegangen werden. Unter einer Marke ist nach § 3 Markengesetz ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen zu verstehen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf von Waren bzw. die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens. Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht: - Wortmarke (z. B. "Siemens")
- Bildmarke (z. B. die springende Raubkatze von "Puma")
- Wort-Bild-Marke (z. B. das "Bayer-Kreuz")
- Dreidimensionale Formen (z. B. die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
- Hörmarken (z. B. Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
- Farben, Farbkombinationen
- Zahlen
- Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise: - fehlende Unterscheidungskraft
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
- ersichtliche Irreführungsgefahr
- in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z. B. anstößige Kennzeichnungen)
Artikel: EU-Marken | Weiterführende Informationen | Was ändert sich mit der neuen EU-Markenrechtsrichtlinie?
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Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 MarkenG). Sie kann jedoch um jeweils zehn weitere Jahre gegen Zahlung entsprechender Gebühren verlängert werden.
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Vor der Markeneintragung sind vom Anmelder einige Punkte zu beachten, damit im Anschluss zum einen der Markenschutz überhaupt gewährt wird und zum anderen im Falle der Eintragung optimaler Markenschutz besteht. Häufig werden diese Tatsache bei der Anmeldung neuer Marken aus Unwissenheit unterschätzt. Entsprechend groß ist dann die Überraschung, wenn es zu Widersprüchen von Markeninhabern bereits bestehender und damit prioritätsälterer Marken kommt. Die Wahrscheinlichkeit von Übereinstimmungen von Silben oder ganzer Wortbestandteile ist relativ wahrscheinlich. Im markenrechtlichen Sinne spricht man in diesem Fall dann von Marken-Kollisionen, die weitreichende Konsequenzen haben können. Deshalb gehört es zum modernen Markenmanagement, den Markenauftritt frühzeitig zu planen und zu steuern. Störungen oder Verzögerungen können den Erfolg einer neuen Marke entscheidend beeinflussen und darüber hinaus in Falle von Verletzungen bestehender Markenrechte zu teuren Rechtsstreitigkeiten führen. Vor Markenanmeldung sollten unbedingt folgende Fragen geklärt werden: - Ist die angedachte Marke noch frei?
- Ist die Erlangung des Markenschutzes für die neue Marke realistisch?
- Werden Schutzrechte Dritter durch die neue Marke verletzt?
- Können gegebenenfalls Angriffe auf die neue Marke sicher abgewehrt werden?
- Wer sind die möglichen Gegner, mit denen sich die neue Marke und deren Vertreter bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten auseinandersetzen muss?
Die Markenämter, allen voran das Deutsche Patent- und Markenamt und das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), prüfen solche Fragen nicht. Es obliegt dem Markenanmelder selbst, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Marke keine Rechte anderer Marken verletzt. Deshalb werden vor einer Anmeldung professionelle Markenrecherchen durch Patent- oder Markenanwälte und durch Rechercheunternehmen empfohlen.
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Die eingereichte Markenanmeldung durchläuft im Deutschen Patent- und Markenamt zwei verschiedene Verfahrensabschnitte: Das Eintragungsverfahren: Hier wird geprüft, ob die Anmeldung den Anmeldeerfordernissen entspricht und der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Anschließend erfolgt die Eintragung der Marke in das Register. Das Widerspruchsverfahren: Nach Eintragung und Veröffentlichung einer Marke kann von dem Inhaber einer älteren Marke Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Marke wieder gelöscht. Achtung: Dritte können gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen sondern gegen Ihre Marke kann darüber hinaus auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Abmahnungen oder mit Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden.
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Waren und Dienstleistungen werden in Klassen eingeteilt; abhängig von den angemeldeten Klassen ergeben sich folgende Gebühren: Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke | | Anmeldegebühr bis drei Klassen | 300 Euro | Für jede Klasse ab der vierten Klasse | 100 Euro | Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zur dritten Klasse | 900 Euro | Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der vierte Klasse | 150 Euro |
Die Verlängerungsgebühr für Marken wurde zum 1. Januar 2005 von 600 Euro auf 750 Euro angehoben. Die bei der Verlängerung ggf. fällig werdenden Klassengebühren in Höhe von 260 Euro bleiben unverändert. DPMA: Die Markengebühren im Überblick
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Welche Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen werden bei einer Markenanmeldung als Wortmarke anerkannt? Die für Wortmarken zulässigen Zeichen sind vom Deutschen Patent- und Markenamt in einer umfangreichen Liste zusammengestellt worden; diese Liste finden Sie hier. Nur wenn eine Marke, die als reine Wortmarke angemeldet werden soll, diese Zeichen enthält, wird sie vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke anerkannt. Enthält diese Marke jedoch Zeichen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, wird sie als Wort-Bildmarke oder Bildmarke behandelt. So werden viele nicht lateinische Schriftzeichen, wie zum Beispiel kyrillische, arabische oder asiatische Zeichen, als Bildmarke erfasst. Weitere Informationen - auch zum Unterschied zwischen Wortmarken und Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken - finden Sie hier.
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Urheberrecht
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Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht wird angewendet auf bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme und Rundfunksendungen. Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte:
Das Persönlichkeitsrecht: Der Urheber hat ein Recht auf die erste Inhaltsmitteilung, die Erstveröffentlichung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, ggf. auf den Zugang zu Werkstücken und ggf. auf den Rückruf des Werkes.
Das Verwertungsrecht: Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Recht auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. So darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes durch den Urheber hintertreiben.
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Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes durch Dritte.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: - Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art,
wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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Urheberrechte werden nirgendwo eingetragen; sie erlangen dann Ihre Rechte nach der Veröffentlichung. Nach dem Urheberrechtsgesetz gilt ein Werk dann als veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
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Design
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2014 wurde das seit 1867 und damit älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht umbenannt: Aus dem „Geschmacksmuster“ wurde das „eingetragene Design“, aus dem „Geschmacksmustergesetz“ das „Designgesetz“.Ein eingetragenes Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Logos sind somit auch als Design schutzfähig. Der Vorteil gegenüber einer Marke besteht darin, dass dieses angemeldete Design unabhängig von einer Ware oder Dienstleistung geschützt ist. Gleichzeitiger Schutz eines Logos als geschütztes Design und als Marke ist möglich und erhöht somit den Schutz. Voraussetzung für ein Geschmacksmuster sind Neuheit und Eigentümlichkeit. Stile, ästhetische Lehren, Naturprodukte (Felle), Anordnung bekannte Gegenstände sowie unbewegliche Sachen (Gebäude) können nicht geschützt werden. Gesetzliche Grundlagen sind das Designgesetz ( DesignG) und die Designverordnung ( DesignV). Beim Designschutz sind zwei Faktoren zu berücksichtigen: Die Neuheit und die Eigenart. Neuheit: Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die "Neuheitsschonfrist". Die Neuheitsschonfrist ist eine Vergünstigung, die der Entwerfer des Designs erhält, um den Markterfolg des Produktes einschätzen zu können. D. h.: Eine Veröffentlichung des Designs bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Entwerfer selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen unberücksichtigt ist unter diesen Voraussetzungen nicht neuheitsschädlich. Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich von bereits bekannten Designs unterscheiden. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist der bei einem so genannten "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck. Eine besondere Gestaltungshöhe wird nicht gefordert. Wenn auf dem entsprechenden Gebiet allerdings bereits eine Vielzahl von Designs vorliegen, wird diese mit berücksichtigt. Bei einer hohen Designdichte können Gestaltungen auch dann eine Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.
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Ein Design kann registriert werden. Die Registrierung des nationalen eingetragenen Designs erfolgt beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München. Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu unterscheiden. Beide Schutzrechte gewähren einen einheitlichen Schutz innerhalb der Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dez. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ist die rechtliche Grundlage zum Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. (Anm.: im englischen Sprachgebrauch gibt es den Begriff "Geschmacksmuster" nicht, hier heißt es "Design") Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM (Marken, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien, erlangt werden. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Geschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Im Unterschied zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung notwendig. Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen. Mit der Eintragung eines deutschen Designs und der nachfolgenden Bekanntmachung genießt sein Inhaber automatisch – für drei Jahre – den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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Die Kosten für eine deutsche Anmeldung bei einer Schutzdauer von zunächst fünf Jahren liegen bei einer Einzelanmeldung bei 70 Euro (mit der Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs). Die Veröffentlichung der Wiedergabe kann auf Antrag um 30 Monate verschoben werden, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Der Schutz dauert dann zunächst nur 30 Monate; die Kosten betragen dann 30 Euro für die Einzelanmeldung.
Nach Ablauf der fünf Jahre fallen weitere Kosten für die Aufrechterhaltung für jeweils weitere fünf Jahre an. Die Gebühren steigen dann von 90 Euro bis auf 180 Euro in den letzten fünf Jahren.
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Mit einem eingetragenen Design wird ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts gewährt. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden. Geschützt ist aber immer nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.
Der eingetragene nationale Designschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
Der Designschutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren – gerechnet ab dem Anmeldetag – wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr aufrechterhalten wird.
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Produktpiraterie
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Produktpiraterie in Deutschland hat erschreckende wirtschaftliche Ausmaße angenommen. Sie bedroht insbesondere die Unternehmen der Investitionsgüterindustrie (Maschinen- und Anlagenbau, Automobil-industrie, Medizintechnik etc.), die sich durch FuE-Investitionen Wettbewerbsvorteile erarbeiten, verursacht Milliardenschäden und den Verlust von zehntausenden Arbeitsplätzen. Angesichts der Schlüsselstellung dieser Industrie ist es an der Zeit, wirkungsvolle Mechanismen für den präventiven Schutz vor Produktpiraterie zu erforschen und den betroffenen und gefährdeten Unternehmen zugänglich zu machen. Hier setzt die Bekanntmachung " Innovationen gegen Produktpiraterie" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung als Teil der High-Tech-Strategie der Bundesregierung an. "ConImit" - Contra Imitatio ist eine Transferplattform, die betroffenen und interessierten Unternehmen als Anlaufstelle dient. Hier werden Informationen zu aktuellen Themen und Veranstaltungen bereitgestellt. Eine umfassende Sammlung an Literatur und Schutzmaßnahmen hilft den Unternehmen, selbstständig aktiv zu werden. Experten und Netzwerke unterstützen bei umfassenden Fragestellungen. Eine Registrierung zur Nutzung dieses umfangreichen Informationsportals ist kostenfrei, jedoch ist eine Registrierung notwendig. Als Produktpiraterie, Produktfälschung oder Markenpiraterie wird das Nachbauen von Produkten bezeichnet, mit dem Ziel, an dem wirtschaftlichen Erfolg einer Original-Ware teilzunehmen. Dabei werden Urheberrechten, Geschmacksmustern, Patenten und sonstigen Rechten des Geistigen Eigentums und Gewerblichen Rechtsschutzes, Markenrechte oder wettbewerbsrechtliche Verletzungen von den Nachahmern billigend in Kauf genommen. Gefälscht wird in allen Bereichen: Software, Uhren, Bekleidung, Medikamente, Autoteile bis hin zu kompletten Kraftfahrzeugen. Auch Ersatzteile von Maschinen und Investitionsgütern werden kopiert. Bei Produktpiraterie wird unterschieden zwischen: - Sklavische Fälschung: Hier wird versucht, das Original genau zu kopieren. Die Verpackung sowie der Markenname sind häufig gleich. Bei kosmetischen oder pharmazeutischen Produkten sind die Inhaltsstoffe möglicherweise sogar identisch.
- Plagiate tragen einen geringfügig geänderten Markennamen, z. B. Anagramme wie McDnoald’s oder optisch ähnliche wie SQNY. Teilweise stehen diese Produktnamen auf sklavischen Fälschungen und teilweise auf Produkten, die es vom Originalhersteller nicht (oder so nicht) gibt. In China ist die Kopier-Kultur unter dem Begriff Shanzhai (Shan Zhai) bekannt.
- Klassische Fälschung: Hier wird eine identische Verpackung und der Name des Herstellers benutzt. Die Inhaltsstoffe, die verarbeiteten Materialien und/oder die Verarbeitung hingegen sind meist (aber nicht notwendigerweise) minderwertig und manchmal nicht vorhanden oder gesundheitsschädlich.
- Raubkopie oder Schwarzkopie: Unter diesen Begriffen versteht man rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material. Die Bezeichnungen beziehen sich meist auf Produkte der Medienbranche, die sich mittels Reprotechnik reproduzieren lassen.
In einer Grauzone zwischen Legalität und Illegalität bewegen sich Produkte, die kopierte Produkte anderer Hersteller unter eigenem Markennamen vertreiben. Häufig ist strittig, ob es sich um Produktpiraterie handelt, Markenpiraterie ist es aber nicht. Gerade im Bereich von Produkten, deren Wert in erheblichem Maße im ästhetischen Wert liegt, ist das weit verbreitet, z. B. bei Kleidung. Wenn die Gestalt dieser Produkte nicht durch Geschmacks- oder Gebrauchsmusterschutz geschützt ist, bestehen in der Regel keine rechtlichen Bedenken, ansonsten - bei Bestand von Gestaltmusterschutz - versuchen die Hersteller oft, rechtliche Handhabe durch geringfügige Gestaltveränderungen zu umgehen. Oft tun sich auch Fachleute schwer, den Ausgang einschlägiger Gerichtsprozesse vorherzusagen. Die Herstellung und der Vertrieb von Nachahmerprodukten ist grundsätzlich erlaubt. Unter Nachahmerprodukte (auch als Me-too-Produkt bezeichnet, von engl. me too = ich auch) versteht man Produkte, die sich einem erfolgreichen innovativen Original-Produkt in vielen Eigenschaften angleichen und kurz nach dem Erstanbieter ebenfalls auf den Markt kommen. Nachahmerprodukte ähneln also einem Original; ist jedoch die Ähnlichkeit zu groß, dann ist ein solches Me-Too-Produkt schnell als ein Plagiat zu betrachten.
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Schutz durch gewerbliche Schutzrechte 1. Anmeldung von technischen Neuheiten als Patente und Gebrauchsmuster - Patent und Gebrauchsmuster: für technische Lösungen bestehender Probleme 2. Anmeldung von neuem Design als Geschmacksmuster - Geschmacksmuster: Schutz von Form und Farbe, wobei eine gewisse Eigenart vorhanden sein muss 3. Anmeldung von Produktmarkennamen als Marke – Wort-, Bild-, Wort-Bild-, Ton-, Farbmarke - Marken: der Schutz von Produktbezeichnungen 4. Künstlerische Arbeiten werden nach dem Urheberrecht geschützt - Urheberecht: das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk (eine Anmeldung erfolgt nicht; das Werk entsteht mit der Veröffentlichung) Schutz durch technische und/oder organisatorische MaßnahmenBei diesen genannten Maßnahmen handelt es sich um technische und/oder organisatorische Maßnahmen, die Produkte eines Unternehmens gegen das Nachahmen zu schützen bzw. um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei einem vermeintlichem Originalteil eben nicht um das Original handelt, sondern um einen Nachbau/Plagiat/Fälschung. Hierdurch wird zwar in der Regel zunächst der Nachahmer nicht an einem Nachbau gehindert, aber im Falle von Rechtsansprüchen, wie z. B. in einem Schadensfall, lässt sich das Original eindeutig von der Kopie/Fälschung unterscheiden. Die folgende Liste (entnommen aus http://www.conimit.de/index.php?id=732&L=0) zeigt anschaulich eine Vielzahl von Möglichkeiten, dem Nachahmer gewisse technische und organisatorische Barrieren bei der Nachahmung eigener Produkte entgegenzustellen: - 2D-3D Barcodes
- After Sales Management
- Änderungsmanagement
- Biometrie
- Chemische Marker
- Chemischer Marker in Verbindung mit Upconversion-Marker
- Chromogene Systeme
- Digitale Wasserzeichen
- Erfolgskontrolle und Überwachung des Marktes
- gegenseitige Authentifizierung von Komponenten
- Geheimhaltung während der Entwicklung
- Gestaltung von Verschleiß- und Ersatzteilen
- Hybride Produkte anbieten
- Informationsrecherche durchführen
- Innovationsprozesse optimieren
- Intelligente Verpackungen
- Internet Monitoring durch Detektive
- Isotope Kennzeichnung
- Kennzeichenrechte schützen lassen
- Kennzeichnung durch DNS
- Kommunikationsstrategien anwenden
- Komplexität steigern
- Kooperation von Entwicklung und Vertrieb
- Kooperation von Entwicklungs- und Rechtsabteilung
- Long-Term Service Agreements anbieten
- Markt- und Wettbewerbsbeobachtung
- Mass Customization
- Mikrofarbcodes
- Nanobiotech Kennzeichnung
- Organisation
- Distributionslogistik
- Organisation Ersatzteil- und Entsorgungslogistik
- Organisation Informationslogistik
- Organisation Lieferantenwertschöpfung
- Organisation Produktion
- Organisation Produktionslogistik
- Organisatorischer Schutz durch Embedded Software
- Originalitätskennzeichnung (Hologramme, Farbpigmentcodes, Sicherheitsfäden, digitale Wasserzeichen und Musteroberflächen)
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Nachgemachte oder unerlaubt hergestellte Produkte, die als Produktpiraterie und Markenpiraterie in den Markt gebracht werden sollen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden. Man spricht von Grenzbeschlagnahme, da diese Beschlagnahmen an den Grenzen erfolgen. Hierbei wird unterschieden zwischen: • der Beschlagnahme nach dem Gemeinschaftsrecht und • der Beschlagnahme nach internationalen Rechtsvorschriften Beschlagnahme nach dem GemeinschaftsrechtUm die Einfuhr rechtsverletzender Produkte aus nichteuropäischen Ländern (den Drittländern) zu unterbinden, wurde mit der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 1383/2003 ein geeignetes Instrument geschaffen. Die Verordnung findet auch nur dann Anwendung, wenn es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt, die sich unter zollamtlicher Überwachung bzw. in einer Freizone befinden. Der Antrag nach Gemeinschaftsrecht kann für fast alle Schutzrechte gestellt werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Einfuhren rechtsverletzender Waren aus Drittländern auch dann noch, wenn die Waren die Grenze bereits passiert haben, sich aber noch unter zollamtlicher Überwachung befinden, sowie Ausfuhren in Drittländer. Antragsberechtigt ist jeder Rechtsinhaber, der eines der folgenden Rechte besitzt: • eine Marke oder ein Zeichen • ein Patent • ein Zertifikat nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1610/96• ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht • ein Geschmacksmuster • ein Sortenschutzrecht • eine Ursprungsbezeichnung bzw. geografische Angabe Bei Verdacht, dass Waren, für die eine stattgebende Entscheidung vorliegt, ein Recht geistigen Eigentums verletzen (Markenrecht, Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht, Patentrecht, ergänzende Schutzzertifikate, Sortenschutzrecht, Ursprungsbezeichnung und geografische Angaben), setzt die Zollbehörde die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück. Eine Aussetzung der Überlassung (AdÜ) wird ausgesprochen, wenn eine Zollanmeldung angenommen wurde. In allen anderen Fällen erfolgt eine Zurückhaltung (ZvW). Die Rechtsfolgen der beiden Maßnahmen sind identisch. Wichtig: Im Falle eines Gemeinschaftsschutzrechtes wird der Antrag für alle anderen Mitgliedsstaaten freigegeben; bei nationalen Schutzrechten muss für jedes Land ein eigener Antrag gestellt werden. Beschlagnahme nach nationalen RechtsvorschriftenIn der Regel wird die Zollbehörde beim Vorgehen gegen rechtsverletzende Waren nach gemeinschaftsrechtlichen Regelungen tätig. Aber auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, sowie bei sogenannten Parallelimporten oder bei Gebrauchsmustern und im Halbleiterschutzbereich hat die Zollbehörde die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen. In diesen Fällen kommt eine Beschlagnahme nach nationalen Rechtsvorschriften in Betracht. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um • Parallelimporte/Grauimporte, • innergemeinschaftlichen Warenverkehr, • nicht registrierte Marken und • Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzverletzungen. Die Zollbehörden können bei der Einfuhr oder Ausfuhr beschlagnahmen. Als Einfuhr und Ausfuhr gilt jedes Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland. Hierunter fallen also nicht nur Einfuhren aus einem Drittland, sondern auch das Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat. Eine Einfuhr ist mit der Ankunft am ersten Bestimmungsort beendet. Es muss ein Antrag durch den Rechtsinhaber und eine entsprechende Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) vorgelegt werden. Die Antragsvoraussetzungen sind im Wesentlichen mit denen der Antragstellung nach der VO (EG) Nr. 1383/2003 identisch. Anders als im Verfahren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 4 VO (EG) Nr. 1383/2003), ist eine Beschlagnahme ohne bewilligten Antrag ausgeschlossen. Der Antrag kann auch nicht nachgeholt werden. Liegt ein bewilligter Antrag vor, kann die Zollstelle eine Beschlagnahme anordnen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Das bedeutet, dass dem Zollbeamten vor Ort die Verletzung klar auf der Hand liegen muss und keine vernünftigen Zweifel bestehen dürfen. In der Praxis bereitet die Prüfung der Offensichtlichkeit die meisten Schwierigkeiten. Hier sind die Zollbehörden auf die Mitwirkung des Rechtsinhabers angewiesen. Bereits bei der Antragstellung muss der Rechtsinhaber Erkennungshinweise zur Verfügung stellen, die die Zollbeamten in die Lage versetzen, eine Rechtsverletzung zweifelsfrei festzustellen. Ohne derartige Hinweise ist die Zollstelle nicht in der Lage, Beschlagnahmen durchzuführen. Weitere umfassende Informationen zur Grenzbeschlagnahme finden Sie auf der Internetseite des Zolls: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Gewerblicher-Rechtsschutz/Marken-und-Produktpiraterie/marken-und-produktpiraterie_node.html
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Negativpreis „Plagiarius“ rückt skrupellosen Ideenklau ins öffentliche Bewusstsein1977 selbst von Plagiaten betroffen, rief der Designer Prof. Rido Busse den Negativpreis „Plagiarius“ ins Leben und hat damit Pionierarbeit bezüglich der Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Problem der Produkt- und Markenpiraterie geleistet. Mit dem Negativpreis werden jährlich Hersteller und Händler besonders dreister Nachahmungen ausgezeichnet. Die Trophäe ist ein schwarzer Zwerg mit goldener Nase - als Symbol für die exorbitanten Gewinne, die die Produktpiraten sprichwörtlich auf Kosten Dritter erwirtschaften. Die Verleihung des „Plagiarius“ findet jährlich im Rahmen einer internationalen Pressekonferenz auf der Frankfurter Konsumgütermesse „Ambiente“ statt. Ziel der Aktion Plagiarius ist es, plumpen Ideenklau - d. h. den Diebstahl Geistigen Eigentums – zu brandmarken und die skrupellosen Geschäftspraktiken der Nachahmer ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Dies wird u. a. erreicht durch konstante Pressearbeit, Wanderausstellungen, Verbraucher-Events, Beratung und Fachseminare. Das Museum Plagiarius in Solingen zeigt in seiner außergewöhnlichen Dauerausstellung mehr als 350 Originale und Plagiate der unterschiedlichsten Branchen im direkten Vergleich: Schneid- und Haushaltswaren, Möbel und Leuchten, Taschen und Schmuck, Kinderspielzeug, Sanitärprodukte, Schreibwaren und Werkzeuge bis hin zu technischen komplexen Maschinen und Geräten. Ergänzt wird die Sammlung durch vom Zoll beschlagnahmte Fälschungen. In Führungen vermitteln die Mitarbeiter des Museums wichtige Hintergrundinformationen. Aktion Plagiarius e.V., Christine Lacroix, Nersinger Straße 18, 89275 Elchingen, Telefon 07308 922422, Fax 07308 922423, info@plagiarius.com, www.plagiarius.com Museum Plagiarius, Bahnhofstraße 11, 42651 Solingen, Telefon 0212 2210731, Fax 0212 2210732, info@museum-plagiarius.de, www.museum-plagiarius.de
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