Aussenwirtschat aktuell

Ausgabe Februar 2025

CHILE– Neue Präferenznachweise

Chile stellt zum 1.2.2025 auf den „Registrierten Ausführer (REX)“ um. Der Präferenznachweis „EUR.1“ und Erklärungen als „Ermächtigter Ausführer“ werden dann nicht mehr anerkannt.

DEUTSCHLAND - Exportkontrolle – Anhebung Meldeschwellen

Seit 1. Januar sind laut Mitteilung der Deutschen Bundesbank Änderungen in Kraft getreten. Um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, müssen Zahlungen erst ab 50.000 Euro gemeldet werden und die Meldetermine wurden vereinheitlicht

DEUTSCHLAND - Handbuch Ausfuhrgenehmigungen aktualisiert

Generalzolldirektion veröffentlicht überarbeitete Ausgabe des „Handbuchs Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“. Das Handbuch steht in der aktualisierten Fassung (Version 13.0, Stand 1. Januar 2025) zum Download bereit: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Merkblaetter/merkblaetter_node.html Fachlich relevante Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind kursiv kenntlich gemacht.

EU - BMWK und EU-Kommission veröffentlichen neue FAQs zu den Russland-Sanktionen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Ein wichtiges Thema dabei ist die Umsetzung der „No-Russia-Clause“. Die neuen FAQ sind online abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html
Auch die EU-Kommission hat ihren Externer Link: Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst. Die neue FAQs nehmen neben der Umsetzung der No-Russia-Clause unter anderem zum Thema „Best Efforts“ nach Artikel 8a EU (VO) 833/2014 Stellung. Den Katalog an FAQs zu Sankrionsfragen finden sie unter: https://finance.ec.europa.eu/publications/consolidated-version_en

EU – PEM-Update 2025: bis Ende 2025 finden die alten sowie die neuen Übergangsregelungen Anwendung

Da nicht alle Staaten der PEM-Zone (Länderübersicht siehe Externer Link: www.zoll.de) das revidierte Abkommen rechtzeitig zum 1. Januar in Kraft treten lassen konnten, gelten bis 31. Dezember 2025 Übergangsbestimmungen. Demnach gelten derzeit zwei Systeme an Ursprungsregeln:
Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens (von 2012): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ%3AL%3A2013%3A054%3ATOC
Anhand einer Matrix der EU-Kommission ist ersichtlich, mit welchen Vertragspartnern die EU
  • die alten und die neuen Regelungen parallel (Staatengruppe CR) oder
  • nur die alten Regeln (Staatengruppe C) oder
  • nur die neuen Regeln (Staatengruppe R) anwendet
Achtung: Auf Lieferantenerklärungen, EUR.1 und Ursprungserklärungen ist bei Anwendung der Übergangsregeln (Staatengruppe CR und R) der Vermerk „TRANSITIONAL RULES“ anzubringen.

GCC-Region – Saudi-Arabien, Oman, Kuwait, Bahrain, Katar und VAE führen 12-stelligen Zolltarif ein

Der Golfkooperationsrat (GCC) führt einen 12-stelligen Zolltarif ein, der das bisherige 8-stellige Format ersetzt. Dies dient zur Anpassung an globale Standards und soll zusätzlich die wirtschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Region stärken. Bislang haben Katar und Oman die Implementierung des neuen Tarifs zum 1. Januar 2025 offiziell bekannt gegeben. Saudi-Arabien hatte bereits zuvor einen zwölfstelligen Zolltarif eingeführt.

GEORGIEN – Beitritt zum gemVV Übereinkommen ab 1. Februar 2025

Mit dem Beitritts Georgiens zum Versandübereinkommen besteht ab 1. Februar die Möglichkeit, Versandverfahren zu eröffnen, deren Beendigung in Georgien stattfinden soll, sowie alle weiteren Möglichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens zu nutzen, ohne dass ein TIR-Versandverfahren genutzt werden muss.

KASACHSTAN– Beschlagnahme von Sendungen

Die IHK-Organisation erreichen vermehrt Berichte von Unternehmen, dass aufgrund russischer Gegensanktionen Waren trotz EU-konformer Lieferung auf dem Weg nach Kasachstan an der russischen Grenze beschlagnahmt werden. Davon betroffen sind unter anderem Güter, die in Anhang XXIII der EU (VO) 833/2014 aufgeführt sind, obwohl deren Transit durch Russland seitens der EU nicht untersagt ist.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie nicht mehr nur die EU-Transitverbote, sondern auch die russischen Maßnahmen sorgfältig prüfen müssen. Andernfalls droht die Beschlagnahme der Ware, was nicht nur zu Warenverlusten führen kann, sondern auch dazu, dass sanktionierte Güter in Russland verbleiben. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen IHK auf, sollten Sie ebenfalls hiervon betroffen sein.

SAUDI-ARABIEN – Zollbefreiung

Um die Exporte der lokalen Industrie zu fördern, werden im Golfstaat die Zölle auf Vormaterialien aufgehoben. In Saudi-Arabien ansässige Produzenten von Industriewaren können zukünftig für importierte Vormaterialien eine Zollbefreiung beantragen. Voraussetzung ist, dass die produzierten Waren exportiert werden.

UK – Importe nur noch per EsumA

Ab 31. Januar sind für EU-Einfuhren Summarische Eingangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) abzugeben. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU galt für Einfuhren aus der Union eine vorübergehende Ausnahme in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen. Diese sind nun ab 31. Januar verpflichtend.