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PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.
Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Durchgeführt werden können sie nur durch geschultes Personal – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort.
Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.
Positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Positive Ergebnisse von Selbsttests sind nicht meldepflichtig. Der Test sollte aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigt und gemeldet werden. Die AHA+L-Regeln sind weiterhin zu beachten. Der PCR-Test kann über den Hausarzt oder die Nummer 116117 vereinbart werden.
Seit dem 08.03.2021 haben alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz auch ohne Krankheitssymptome mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Dafür wurden im ganzen Land Schnellteststationen eingerichtet. Die PoC Testungen in den Teststellen sind nur für asymptomatische anlasslose Testungen bzw. im Sinne § 4a TestVO-E vorgesehen. Eine Übersicht über die Teststellen erhalten Sie auf der Website der Landesregierung.
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung regelt, an wen bestimmte Medizinprodukte wie zum Beispiel Tests auf das Coronavirus abgegeben werden dürfen. Die Verordnung wurde in den vergangenen Monaten mehrfach angepasst. Seit kurzem ist es durch diese Änderungen möglich, dass Unternehmen auch professionelle Schnelltests zur Anwendung durch geschulte Personen direkt im Handel beziehen können.
Die professionellen Antigen-Tests sind über den Vertrieb z. B. von Medizinbedarf oder Händlern erhältlich. Ein zentraler Einkauf/Verteilung, z. B. über Kommunen, Verbände und Kammern, ist aktuell nicht vorgesehen. Geeignete und zugelassene Selbsttests veröffentlicht das BfArM unter dem folgenden Link: https://bit.ly/3ldxz0W. Geeignete und zugelassene PoC-Antigen-Schnelltests finden Sie ebenfalls auf der Website des BfArm unter folgendem Link: https://bit.ly/3qFoKOt. Hier finden Sie unter „Details“ auch Informationen zum deutschen Vertreiber der Tests.
Selbsttests kosten bei einer Bestellung z. B. im Internet derzeit ca. 7 Euro, wenn eine größere Menge bestellt wird. Bitte fragen Sie in jedem Fall beim Anbieter nach, wie lange die aktuellen Lieferzeiten sind. Wegen der großen Nachfrage kann es zu Verzögerungen bei der Zustellung kommen.
Schnelltests sollten zwar durch Ärztinnen und Ärzte oder entsprechend geschulte Pflegefachkräfte/medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden. Doch um Antigentestungen auszuweiten, wurde der Arztvorbehalt aufgehoben. Dadurch darf gemäß § 4 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ein Betreiber beispielsweise von Schulen, Pflegeheimen und Unternehmen Personen mit dem Anwenden von PoC-Antigentests beauftragen. Diese Person muss die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben sowie durch eine Schulung in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen werden. Die Durchführung eines Schnelltests ist in der Regel unkompliziert. Wichtig ist, dass v. a. die Abläufe exakt eingehalten werden. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Schulungsmöglichkeiten
Da Testsysteme je nach Hersteller unterschiedlich anzuwenden sein können, ist eine Test-bezogene Schulung notwendig. Corona-Schnelltest-Schulungen bieten Organisationen wie zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz an. Die Schulung dauert je nach Anbieter 30 bis 60 Minuten. Das Unternehmen muss dokumentieren, welcher Mitarbeiter durch wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten geschult wurde. Der Kurs sollte als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung“ anerkannt sein.
Sie können sich an folgende Anbieter von Schulungen wenden:
Kursangebot des DRK Bildungswerks Eifel-Mosel-Hunsrück: 1,5 h, 48 EUR inkl. Schutzausrüstung und Schnelltest, max. 6 Personen, richtet sich in erster Linie an "betriebliche Ersthelfer"; AP:
Hinsichtlich der einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen wird auf den Beschluss Nr. 6/2020 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 8. Februar 2021 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“2 verwiesen. Auch die kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdient und Wohlfahrtspflege informieren über die erforderliche Schutzkleidung der testenden Personen.
Individuelle Aufklärung
Bei PoC-Schnell-Tests sind alle Mitarbeitenden individuell aufzuklären:
Den Mitarbeitenden sollte unbedingt ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Darin sollte der Ablauf des Tests beschrieben werden. Außerdem sollten Sie darin erläutern, wie groß die Aussagekraft ist und was bei einem positiven (Durchführung PCR-Test, Selbstisolation) oder einem negativen Ergebnis (Einhaltung aller Schutzmaßnahmen im Betrieb, AHA+L-Regeln) zu tun ist.
Stellen Sie ein Test-Formular zur Durchführung eines Corona-Schnelltests zum Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, das als Bescheinigung über das Testergebnis dient. Es sollte alle zentralen Angaben enthalten (z. B. Hersteller des Tests, Datum und Uhrzeit der Durchführung).
Sie benötigen eine Einwilligungserklärung des Beschäftigten zur Datenverarbeitung, am besten in Schriftform. Dies bezieht sich auf die Testdurchführung an sich sowie auf den Fakt, dass für den Fall eines positiven Testergebnisses die (personenbezogenen!) Daten an das deutsche Gesundheitsamt gemeldet werden und sie verpflichtet sind, dieses Ergebnis ebenfalls an ihr Wohnortgesundheitsamt zu melden. Bitte beachten Sie, dass Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig sind.
Eine Test-Weisung des Unternehmens ist nur gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, von möglichen Infektionen zu erfahren. Dies ist in der Regel nur in speziellen Branchen wie im Gesundheitswesen der Fall. Anlassbezogene Weisungen sind üblicherweise rechtmäßig, zum Beispiel bei einem konkreten Verdacht auf das Vorliegen einer akuten Erkrankung. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter Symptome der COVID-19-Erkrankung zeigt, wenn er Kontakt zu einer infizierten Person hatte oder kürzlich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist. Ein weiterer Anlass könnte sein, wenn sich am Standort des Unternehmens vorübergehend ein deutlich erhöhter Inzidenzwert einstellt oder aber wenn sich innerhalb einer Organisationseinheit eines Betriebs viele COVID-19-Fälle zeigen.
Praxistipp: Regeln Sie die Details in einer Betriebsvereinbarung.
Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreisen will und sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet oder in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten hat, ist grundsätzlich verpflichtet, sich für 10 Tage nach Einreise in Quarantäne zu begeben. Wenn man sich in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hat, beträgt die Quarantänezeit 14 Tage.
Für Grenzgänger (s. aktuelle Landesverordnung) gelten abweichende Regelungen für die Einreise nach Rheinland-Pfalz. Betroffene Personen, die aus dem französischen Virusvariantengebiet Moselle einreisen, benötigen
Digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de) Hinweis: Aktuell ist eine Anmeldung für jede einzelne Einreise erforderlich. Es wird derzeit geklärt, wann das Online-Portal umprogrammiert werden kann, sodass die DEAs nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg gilt.
Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit der Einreise
Einen aktuellen negativen PCR- oder Schnelltest
Auf französischer Seite (insb. im Département Moselle) stellt die französische Regierung ausreichend Testkapazitäten, auch am Wochenende und innerhalb der Ausgangssperren, zur Verfügung. Im Regelfall müssen französische Grenzpendler nicht auf deutsche Testkapazitäten zurückgreifen. (Link zur Übersicht folgt.)
Selbsttests werden in der Regel durch die Testperson selbst Zuhause durchgeführt. Es ist dennoch zu empfehlen, dass Sie Ihrer Belegschaft ein Informationsblatt mit wichtigen Informationen über die Durchführung, Aussagekraft und korrektem Umgang mit dem Testergebnis bereitstellen.
Handreichung zum Einsatz von Selbsttests in Unternehmen: Unternehmen können im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Beschäftigten kostenlose Schnell- bzw. Selbsttests anbieten und somit einen wichtigen Beitrag leisten, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und die Ansteckung weiterer Personen zu verhindern. In der pdf-Datei sind allgemeine Informationen und Tipps zur Durchführung der Tests enthalten.
Umfangreiche Informationen zu den Themen Testkonzept, Dokumentation im Betrieb und Haftung des Arbeitgebers finden Sie auch in den Anwendungshinweisen des BDA.
Angaben zur Zertifizierung der Test erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Unternehmen
Kostenfreie Webinare
Wie die Covid-19-Schnelltests einfach beschafft und reibungslos im Betrieb durchgeführt werden können, darüber informiert die kostenfreie Webinar-Reihe der DIHK Bildungs-GmbH. Die jeweils aktuellen Infos und Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf der Homepage Ihrer IHK: